BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 516/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des General-bundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge, die Strafkammer habe unter Versto337 gegen 247 261 StPO ihrem Urteil ein Gest344ndnis des Angeklagten auch in Bezug auf die Tat 1 zugrunde gelegt, das dieser nicht abgegeben hat, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zul344ssig erho-ben. Der Beschwerdef374hrer musste den Inhalt der Erkl344rung, die der Verteidiger f374r den Angeklagten in der Hauptverhandlung ab-gegeben hat und deren Abschrift sodann als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, nicht vortragen. Es handelt sich nicht um eine den behaupteten Mangel begr374ndende Tatsache. Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptver-handlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass - 3 - der Verteidiger mit seinem Einverst344ndnis oder seiner Billigung f374r ihn eine schriftlich vorbereitete Erkl344rung abgibt und das Schrift-st374ck sodann - unn366tigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so 344ndert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit m374ndlich ge344u337ert und das Gericht den Inhalt dieser 304u337erung in den Urteilsgr374nden festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. No-vember 2008 - 3 StR 390/08). Der Text der Protokollanlage ist deshalb nicht geeignet darzulegen (oder gar zu beweisen), wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich deshalb nicht die Pflicht, ihn mit der Revision vorzutragen. Die R374ge ist indes, wie der Generalbundesanwalt in seinen hilfs-weise gemachten Erw344gungen zutreffend ausgef374hrt hat, unbe-gr374ndet. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich anders einge-lassen, als dies in den Urteilsgr374nden dokumentiert ist, k366nnte nur durch eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung be-wiesen werden. Eine solche ist dem Revisionsverfahren insoweit - 4 - fremd. Ein Freibeweis dar374ber, dass die Einlassung des Angeklag-ten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde, ist nicht zul344ssig (vgl. - zum Inhalt einer Zeugenaussage - BGHSt 21, 149, 151). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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