BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 516/09 vom 15. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts M366nchengladbach vom 29. Juni 2009 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 44 F344llen, wegen unerlaubten Besitzes von Be-t344ubungsmitteln sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus einer fr374heren Verurtei-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafaus-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil - 3 - kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der 33-j344hrige Angeklagte bereits im Alter von 12 Jahren Cannabis und - nach verschiedenen anderen Bet344ubungsmitteln - alsbald auch gr366337ere Mengen Amphetamin. In der Zeit von 1991 bis 2003 wurden gegen ihn insgesamt sechs strafrechtliche Sanktionen wegen Verst366337en gegen das Bet344ubungsmittelgesetz verh344ngt, darunter eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten wegen 66 F344llen der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln. Nach einer im August 2003 regul344r abgeschlossenen sechsmonatigen Entw366hnungstherapie wurde er wieder r374ckf344llig. Sp344testens seit 2007 konsumierte er drei bis vier Gramm Amphetamin t344glich. 3 Trotz der Feststellung, dass der Angeklagte die verfahrensgegenst344ndli-chen Verst366337e gegen das Bet344ubungsmittelgesetz aufgrund einer bestehenden Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit und zur Finanzierung seines Eigenkonsums be-ging, hat das Landgericht - ohne Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen - die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil f374r eine solche Ma337nahme keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bestehe. Nach Darlegung der Modalit344ten einer Unterbringung im Ma337regelvollzug habe der Angeklagte erkl344rt, nicht bereit zu sein, sich auf eine mehrj344hrige Behand-lung einzulassen und sich gegen374ber einem Therapeuten zu 366ffnen. Wegen seiner kompromisslos ablehnenden Haltung lasse sich eine hinreichend konkre-te Erfolgsaussicht einer Entw366hnungsbehandlung nicht feststellen. 4 2. Diese Begr374ndung tr344gt das Absehen von der Ma337regelanordnung nach 247 64 Satz 2 StGB nicht. - 4 - Das blo337e Abstellen auf das Fehlen eines Therapiewillens l344sst au337er Acht, dass dieser Umstand die Unterbringung nach 247 64 StGB nicht ohne weite-res hindert. Zwar kann eine nicht vorhandene Therapiemotivation ein Indiz f374r unzureichende Erfolgschancen der Entw366hnungsbehandlung sein. Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinrei-chend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, l344sst sich aber nur aufgrund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Ge-samtw374rdigung der T344terpers366nlichkeit und aller sonstigen ma337geblichen Um-st344nde beurteilen (BGH NStZ-RR 1997, 34; NJW 2000, 3015, 3016; Beschl. vom 24. M344rz 2005 - 3 StR 71/05; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 64 Rdn. 20 m. w. N.). Ziel einer Behandlung im Ma337regelvollzug kann es gerade auch sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten 374berhaupt erst zu wecken (BGH R&P 2008, 55; NStZ-RR 1997, 34). Die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt nach 247 64 StGB h344ngt nicht vom Therapiewillen des Betroffenen ab (BTDrucks. 16/1110 S. 13). 5 6 3. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 38, 362 f.) und die Ma337regel auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung der nochmaligen Pr374fung durch einen neuen Tatrichter. Unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dabei werden auch bisherige Therapiever-l344ufe - der Angeklagte hat 2003 eine Entw366hnungsbehandlung regul344r abge-schlossen - sowie die besonderen Bedingungen einer Behandlung in einer Ent-ziehungsanstalt nach 247 64 StGB in den Blick zu nehmen sein. 7 Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass ausschlie337lich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). - 5 - Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-r374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass im Falle der Unterbringung gegen den Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden w344re. 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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