ECLI:DE:BGH:2018:191218B3STR516.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 516 / 1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 3 . auf dessen Antrag - am 19. De - zember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018, soweit es ihn b e- trifft, a ) im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat vom 28. Septe m- ber 2017), b) im A usspruch über die Gesamtstrafe und c) in der Einziehungsentscheidung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das vorgenan n- te Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schul d- spruch dahin geä ndert, dass er des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 3. Die weitergehende n Revision en werden verworfen. - 3 - 4. Der Angeklagte H . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen besonders schw e- ren Raubes in Tateinheit mit besonders s chwere r räuberischer Erpressung , mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung, weg en " vor sätzlichen unerlaubten Besitz es von Munition und verbotenen Gegenstä n- den nach § 2 Abs. 3 WaffG " sowie wegen " vorsätzlichen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Mitnahme von verbotenen Gegenständen nach § 2 Abs. 3 WaffG " zu einer Gesamt freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. G e- gen den Mitangeklagten H . hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung , mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung ein e Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver häng t. Zudem hat das Landgeric ht g e- gen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes vo n Taterträgen in Höhe von 4.000 . Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revis ion des Angeklagten S . , mit welch er er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Di e auf die Sachrüge gestützte Revi - sion des Angeklagten H . führt lediglich zur geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Die vom Angeklagten S . bezüglich des Falles II. 2. der Urteil s- gründe erhobene Verfahrensrüge , mit welcher er die rech tsfehlerhafte Able h- 1 2 - 4 - nung eines Beweisantrags rügt (§ 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) , dringt durch. a) Nach den Urteilsfeststellungen schlug am 28. September 2017 der Angek lagte H . gemäß dem mit dem Mitangeklagten S . verab redeten Tatplan , Geld oder geldwerte Gegenstände zu erlangen, in Gegenwart des g e- sondert verfolgten K . eine m der beiden Tatopfer , dem A . T . , mit der Faust gegen dessen Auge. Das blutende Auge musste nach der Tat im Kra n- kenhaus behandelt werde n. Der Angeklagte S . , der zuvor eine unechte Pistole gegen A l . T . gerichtet hatte, stieß dessen Cousin A . T . mit einem Beil gegen die hintere Schulterseite und drohte beiden Opfern , sie mit dem Beil zu töten. Daher über gab A l . T . aus Furcht seine Hal s- kette dem Angeklagten S . ; dem A . T . riss der Angeklagte S . eine ähnliche Kette vom Hals. Die Angeklagten haben die sen Tat vorwurf in der Hauptverhandlung a b- gestritten . Sein e Überzeugung stützt das Landgericht vornehmlich auf die A n- gaben der beiden Geschädigten . b) Der Angeklagte S . hat in der Hauptverhandlung beantrag t , den Zeugen K e . zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, der Ange klagte H . habe nach der Ta t nicht jene m gegenüber gesagt, "wenn er (der Angeklagte H . ) von der Polizei abgeholt werde, würden die anderen beiden ihn (den A . T . ) platt machen " . Solches hatte aber der Geschädigte A . T . g e- genüber einem polizeilichen Vernehmungsbe amten nach dessen Vermerk vom 4. Oktober 2017 geäußert. Damit hat die Verteidigung des Angeklagten S . neben weiteren ähnlich gelagerten Beweisanträgen ersichtlich die Glaubwü r- digkeit des Zeugen A . T . angreifen wollen . Das Landgericht hat diesen 3 4 5 - 5 - Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Selbst wenn diese Tatsache erwiesen sei, folge daraus nicht, dass der Zeuge A . T . die Unwahrheit g e- sagt habe. c) Diese Begründung trägt die Zurückweisung des Antrags nicht. aa) Zw ar darf das Tatgericht Indiz - oder Hilfstatsachen als für die En t- scheidung tatsächlich bedeutungslos e rachten (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) , wenn es aus diese n eine mög liche Sch lussfolgerung , die der Antragste l- ler erstrebt, nicht ziehen will. Hierzu ist die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen , in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen B etrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung g egebenenfalls in Anwe n- dung des Zweifelsatzes in einer für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert w ürd e (LR/ Becker , StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 22 0 ). Diese anti zipierende Würdigung ist in dem den Antrag ablehnenden Beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) näher darzulegen. Denn dieser hat zum einen den Antragsteller sowie die weiteren Prozessbeteiligten s o weit über die Auffa s- sung des Tatgerichts zu unterrichten ("form alisi erter Dialog") , dass diese sich auf die neue Verfahrenslage einstellen und das Gericht von der Erheblichkeit der Beweistatsache überzeugen oder aber neue Anträge mit dem selben B e- weisziel stellen können; zum anderen muss d er Ablehnungsbeschluss dem R e- vision sgericht die P rüfung ermöglichen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist sowie ob seine Feststellung en und Schlussfolg e- rungen mit denjenigen des Urteils übereinstimmen. Deshalb ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Ta tgericht aus der Beweistatsache ke i- ne entscheidungserhebliche Schlussfolgerung zie hen will. 6 7 - 6 - Nach diesen Maßstäben erwe ist es sich in aller Regel als r echtsfehle r- haft, wenn die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit allein auf die Aussage gestü tzt wird, die unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilfstatsache ließe keinen zwingenden, sondern lediglich einen möglichen Schluss zu, den das Gericht nicht ziehen wolle (BGH, Beschlüsse vom 10. November 20 15 3 StR 322/15 , NStZ - RR 2016, 117 f. ; vom 9. Jul i 2015 1 StR 141/15, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 29; LR / Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225). bb) An d iesen Grundsätzen gemessen hält der Ablehnungsbeschluss der Überprüfung nicht stand. (1) Der Antrag ist seinem Wortlaut na ch zwar auf eine sogenannte Neg a- tivtatsache gerichtet. Dennoch stellt er eine bestimmte Tatsache unter Beweis, d enn er ist bei verständiger Auslegung dahin zu verstehen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 117 mwN) , der Angeklagte H . habe nach der Tat nur zu anderen Personen K ontakt aufgenommen oder im Fall e eines Zusa m- mentreff ens mit Ke . habe er diesem anderes berichtet. (2) D as Tatgericht hat nicht begründet , warum es dem Zeugen A . T . zum Tatgeschehen weiterhin ge glaub t hat , auch wenn dieser zum Ran d- geschehen gelogen haben sollte . Es hätte die für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Gesichtspunkte und gegebenenfalls die weiteren U m- stände , auf die es in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei seine Über zeugung s- bildung ges tützt hat (§ 261 StPO) , bereits in sein em Ablehnungsbeschluss mi t- teilen müssen. Freilich kann und muss die Beschlussbegründung in der Regel weder die Ausführlichkeit noch die Tiefe der Beweiswürdigung der späteren Urteilsgründe aufweisen ; die wesentlichen Hilfstatsachen wären indes jedenfalls 8 9 10 11 - 7 - in Grundzügen mitzuteilen gewesen. Nur dann hätte sich die Verteidigung auf die Umstände , die nach Ansicht des Landgerichts für die Glaubwürdigkeit des Zeugen A . T . sprachen, einstellen und diese gegebenenfal ls mit weiteren Beweisanträgen angreifen können. cc) Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller auf eine den Anforderungen des § 244 Abs. 6 Satz 1 , Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO ge nüg ende Begrü n- dung des Ablehnungsbeschlusses in einer für den Schuldspruch erheblichen Weise hätte reagieren können , naheliegend mit weiteren Beweisanträgen . Dem Beschluss hat er zwar entnehmen können , dass das Landgericht den Zeugen ungeachtet einer Lüge zum Nachtatgeschehen für g laubwürdig gehalten hat . Der Angeklagte S . hatte jedoch ein be rechtigtes Interesse daran, die d a- für maßgeblichen Umstände zu er fahren, um diese zum Gegenstand seines weiteren Prozessverhaltens machen zu können. 2. Die Verfahrensrüge betrifft nicht die beiden Waffen delikte (§ 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b WaffG , § 53 StGB ) , welche der Angeklagte nach Würd i- gung der Kam mer glaubhaft gestanden hat. 3. Die Aufhebung des Falls II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebu ng des Gesamtstraf en ausspruchs und der Einziehungsentscheidung (Einziehung des Werts der Taterträge nach Veräußerung der Halsketten) nach sich. Der Senat schließt indes aus, dass die Strafzumessung zu Fall II. 2. die Straffindung bei den Waffendelikten bee influsst hat. Die beiden diesbezüglichen Einzelstr a- fen von je sechs Monaten Freiheitsstrafe bleiben damit bestehen. 12 13 14 - 8 - II. Der Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten H . hält der sachlichrechtlichen P rüfung nicht im volle n Umfang stand . Die Verurte i- lung wegen tateinheitlich begang ener Körperverletzung entfällt. 1. Das Landgericht hat nicht bedacht , dass die vorsätzliche Körperverle t- zung (§ 223 Abs. 1 StGB) innerhalb des rechtsfeh lerfrei als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) gewürdigte n Geschehens durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 StR 41/18 , juris Rn. 2) . 2. Es ist indes aus zuschließen , dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler a uf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hät te. Denn dem U m- stand, dass der Angeklagte H . mit dem Faustschlag die am schwersten wi e- gende Körperv erletzung herbeiführte, hat das Landgericht auch bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wei terhin rechtsfehlerfrei maßgebl i- ches Gewicht beimesse n dürfe n. Schäfer Spaniol Tiemann Berg Leplow 15 16 17
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