ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR517.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 517/17 vom 9. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten E . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu nde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E . wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2017, auch soweit es d ie Mi t- angeklagten L . und N . betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendie b- stahls in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinhe it mit Sachbeschädigung, wobei es in neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb," unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 - 8022 Js 2576/16.5 Ds - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidi e- renden Mitangeklagten L . und N . hat es wegen "schweren Ban - dendiebstahls in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung, wobei es in sieben dies er Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls 1 - 3 - in vier Fällen" bzw. "schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen" a uf Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (L . ) bzw. von zwei Jahren (N . ) erkannt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte E . mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützten Rev ision, die jeweils nur in allgemeiner Form erhoben sind. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, auch soweit es die Mitangeklagten L . und N . betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne vo n § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil d es Angeklagten e r- geben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Gen e- ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Strafkammer hat als Rechtsgrundlage für die Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen zwar zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG angeführt, den hieraus entnommenen Strafrahmen jedoch unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 47). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer ihrer Strafzumessung eine falsche Strafober grenze zu Grunde gelegt hat (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 3 StR 345/15). Ausgehend von der von Rechts wegen anzuwendenden Strafobergrenze von fünf Jahren, die auch im Falle der Einheitsjugendstrafe maßgeblich ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3 JGG), stellt die Verhängung einer vie r- jährigen Einheitsjugendstrafe eine Ausschöpfung des Strafrahmens zu vier Fünfteln dar, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Stra f- ausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Die dem Stra f- aus spruch zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen ble i- 2 3 - 4 - ben. Sie sind von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO), da nur ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt." Dem schließt sich der Senat an. 3. Der fest gestellte Rechtsfehler ist der Strafkammer ausweislich der U r- teilsgründe in gleicher Weise auch zum Nachteil der beiden - zur Tatzeit ebe n- falls jugendlichen - nicht revidierenden Mitangeklagten L . und N . unterlaufen; auch insoweit hat sie den St rafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 43, 44). Die Entscheidung war deshalb gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diese beiden Mi t- angeklagten zu erstrecken. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 4 5
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