BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 518/14 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bankrott es u.a. zu 2.: Betruges u.a. zu 3.: Betruges u.a. hier: Revisionen der Angeklagten Am . und M . - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M . und A m. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Juni 2014, a) soweit es den Angeklagten M . betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in drei Fällen, der Insolvenzv erschleppung, des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in vier Fällen sowie des Bankrotts, bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen III. 2. b) cc) (1) - (2), III. 2. b) dd) (1) - (2), III. 3. b) - c) und III. 4. a) - b) der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe; b) soweit es die Angeklagte Am . betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum Betrug, der Insolvenzverschle ppung, des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen sowie des Bankrotts, bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen III. 3. a) - c) und III. 4. a) - b) der Urteilsgründe , über die - 3 - Gesamtstrafe sowie über die Kompensation wegen Ve r- fahrensverzögerung ; c) soweit es den Mitangeklagten G . betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Mitangeklagte schuldig ist des Betruges, der Beihilfe zum Betrug, de r Insolvenzverschleppung, des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen sowie des Ban k- rotts, bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen III. 3. a) - c) der Urteilsgründe sowie üb er die Gesamtstr a- fe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i- ne andere S trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in fünf Fällen, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie vo r- sätzlichen Bankrotts in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit U n- treue, zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass drei Monate der Strafe als bereits vollstreckt gelten. Die Angeklagte Am . hat es der Beihilfe zum Betrug, der vorsätzlichen Insolvenzverschlep - pung sowie des vorsätzlichen Bankrotts in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Untreue schuldig gesprochen und gegen sie eine Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und dahin erkannt, dass zwei Monate als bere its vol l- streckt gelten. Den nicht revidierenden Mitangeklagten G . hat die Straf - kammer wegen Betruges, Beihilfe zum Betrug, Insolvenzverschleppung sowie vorsätzlichen Bankrotts in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu ein er Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ebenfalls eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die Revisionsführer wenden sich gegen ihre Verurteilungen mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidu ngsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Revision des Angeklagten M . 1. Der Schuldspruch weist mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewe r- tung einen durchgreifenden Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten M . auf, soweit dieser wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen Bankrotts in Ta t- einheit mit Untreue in fünf Fällen verurteilt worden ist. Im Einzelnen: 1 2 3 - 5 - a) In den Fällen III. 2. b) cc) [S . GmbH] und dd) [h . GmbH & Co. KG] der Urteilsgründe täuschte der Angeklagte zu verschie - denen Zeitpunkten die jeweiligen Vertreter der geschädigten Gesellschaften vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelnd über die Leistungsfähigkeit der A . GmbH ( im Folgenden: A . ) als Verkäuferin von Solarmodulen und erwirkte hierdurch jeweils den Abschluss eines entsprechenden Kaufve r- trages. Die S . GmbH zahlte als Käuferin auf eine erstellte Ab - - nach weiteren bewussten Falsc h- angaben des Angeklagten - auf eine zweite Abschlagsrechnung weitere . GmbH & Co. KG leistete die getäuschte Käufe - rin auf eine erstellte Abschlagsrechn ung zunächst eine Anzahlung in Höhe von - ebenfalls nach einer weiteren Täuschung durch den Ang e- klagten - r- träge erfüllte die A . in der Folgezeit nicht. Hiernach hat sich der Angeklagte nicht wegen vier, sondern nur wegen zwei tatmehrheitlich zueinander stehender Taten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Mehrere Handlungen während eines Gesamtablaufs, die ebenso wie die erste Täuschung nur auf die Herbeiführ ung des vom Täter von vornherein ins Auge gefassten endgültigen Erfüllungsschadens gerichtet sind, haben rechtlich keine selbständige Bedeutung, mag sich der Erfüllung s- schaden auch nur in Etappen realisieren ( vgl. BGH, Beschlü ss e vom 21. Juli 1998 - 4 StR 274/98, NStZ - RR 1999, 110; vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 168 ). So liegt der Fall hier. Das Vermögen der G e- schädigten war bereits durch den jeweiligen Vertragsabschluss geschädigt worden. Mit der Erbringung der versprochenen Leistung in jeweils zwei Raten (Erfüllungsschaden) materialisierte sich der zunächst durch die rein rechner i- sche Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertragl i- 4 5 - 6 - chen Ansprüche zu bestimmende Schaden und bemaß sich - wie vom Landg e- richt zutre ffend angenommen - nach deren vollen wirtschaftlichen Wert, da die Gegenleistung völlig ausblieb (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238 , 239 ; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 , 639 ; Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, NStZ 2015, 89, 91). b) Auch in den Fällen III. 3. a) - c) der Urteilsgründe (Zahlungen zum Vo r- teil der P . GmbH) hält die konkurrenzrechtliche Beurteilung durch das Landgericht, das drei selbständige Taten des Bankrotts in T ateinheit mit U n- treue angenommen hat, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden einzel nen Beteiligten gesondert zu prüfen und dabei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Beteiligter selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und in der Aufrec hterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als uneigentliches Organisat i- onsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusamme n- zufassen. Als rechtlich selbständige Taten können dem M ittäter - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zug e- rechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbe i- trag leistet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/ 14, NStZ 2015, 334; vom 17. September 2013 - 3 StR 259/13, juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben liegen in den Fällen III. 3. a) - c) der Urteilsgrü n- de nur zwei Taten des Angeklagten vor: Die Strafkammer hat lediglich mit der von dem Angeklagten M . du rchgeführt en Überweisung vom 19. Mai 2008 einen individualisierten, nur diese Einzeltat [Fall III. 3. a) der Urteilsgründe] fö r- 6 7 - 7 - dernden Tatbeitrag dieses Angeklagten festgestellt. Im Übrigen hat sie keine Feststellungen dahin getroffen, welcher der Angekla gten den gemeinsam g e- fassten Tatentschluss hinsichtlich der im Einzelnen dargestellten Zahlungen zum Vorteil der P . GmbH jeweils umsetzte. Der Beitrag des Angeklagten erschöpfte sich insoweit neben seiner Mitwirkung an der Tatabrede darin, dass er sich weiter um die Kundenakquise kümmerte und hierdurch half, den G e- schäftsbetrieb der A . , aus dem heraus die Zahlungen zu Gunsten der P . GmbH getätigt wurden, aufrecht zu erhalten. Zu dem durch die Überwei - sung vom 19. Mai 2008 verwirklicht en Delikt des Bankrotts in Tateinheit mit U n- treue tritt somit lediglich eine weitere Tat des Bankrotts in Tateinheit mit U n- treue als uneigentliches Organisationdelikt hinzu. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (KK - Gericke , StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 15 mwN) ab. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung tragen. Zusammen mit Fall III. 2. b) "cc)" (richtig "ee" ) , Fal l 17 der Anklage) der Urteilsgründe erg e- ben sich insgesamt drei selbständige Delikte des Betruges und mit den Fällen III. 4. a) - b) vier Fälle des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, we il sich der A n- geklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Neufa s- sung des Schuldspruchs hatte die Bezeichnung des Bankrotts und der Inso l- venzverschleppung als "vorsätzlich" zu entfall en (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 St R 61/92, BGHR StPO § 260 A bs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7). 8 - 8 - 2 . Zum Strafausspruch gilt: a) Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse führt zum Wegfall der für die Fälle III. 2. b) cc) (1) - (2) und dd) (1) - (2) sowie für die Fälle III. 3. b) und c) der Urt eilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Die im Fall II. 3 . a) festgesetzte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, weil sie angesichts des von der Kammer festgestellten individualisierten Tatbeitrages des Angeklagten von dem Recht s- fehler nicht betroffen ist. b) Keinen Bestand haben auch die Einzelstrafen für die Fälle III. 4. a) und b) der Urteilsgründe (Darlehensgewährung an die Angeklagten M . und G . ). Die Strafkammer hat insoweit das Vorliegen besonders schwerer Fälle gemäß § 266 Abs. 2, § 26 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB mit der Erwägung bejaht, dass der Angeklagte bei beiden Taten gewerbsmäßig gehandelt habe. Diese Annahme tragen die Urteilsgründe nicht. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende E innahmeque l- le von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282). Zu der hiernach e r- forderlichen Wiederholungsabsicht verhalten sich die Urteilsgründe - auch im Gesamtzusammenhang des Urteils - nicht. c) Die Aufhebung der vorstehend genannten Einzelstrafen entzieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. 3. Im Übrigen hat die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten M . ergeben. Der näheren Erörterung be - darf nur Folgendes: 9 10 11 12 13 - 9 - a) Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar gemacht hat. aa) Nach den diesbezüglichen Feststellungen waren die Angeklagten und der nicht revidierende Mitangeklagte G . Geschäftsführer und Gesell - schafter der A . . Ab Dezember 2007 kam es mangels Deckung der auf Gut - habenbasis geführten Geschäftskonten zu näher dargestellte n Rückbuchungen r- mögen der A . negatives Reinvermögen und damit eine rechner i- wussten die Angeklagten zumindest, dass die A . ihre fälligen Zahlungsver - pflichtungen nicht erfüllen konnte." In der Folgezeit besser te sich die Situation nicht. Mit Versäumnisurteil vom 2. Januar 2008 titulierte das Landgericht Traunstein gegen die A . es folgten weitere - in den Urteilsgründen näher dargelegte - Rückbuchungen, eine Ko ntenpfändung seitens des Finanzamtes, die Anmahnung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate August bis Oktober 2007 sowie am 18. April 2008 eine erneute Pfändungsandrohung durch das Finanzamt. In der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2 008 beschlossen die Angekla g- ten mit dem Mitangeklagten G . , dass die vollen Geschäftsführer - Gehälter zunächst nur noch anteilsmäßig gezahlt würden, wenn Geld auf dem Firme n- konto vorhanden sei. Einen Insolvenzantrag stellten die Angeklagten nicht; er st am 13. Januar 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgrund des Insolvenza n- trags einer Gläubigerin eingeleitet. 14 15 - 10 - bb) Diese Feststellungen belegen entgegen der Auffassung des Landg e- richts nicht, dass die A . bereits zum 31. Dezember 2007 zahlungsunfähi g oder überschuldet im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO war. Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie ist in der Regel durch eine st ichtagsbezogene Gegenüberstellung der fäll i- gen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits festzustellen (BGH, B e- schluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546, 547, sog. b e- triebswirtschaftliche Methode). Eine derartige Gegenüberstellung enthält das Urteil nicht. Soweit dort die am 31. Dezember 2007 bestehenden "Schulden" dem "Vermögen" der A . gegenübergestellt werden, lässt sich - auch im Ge - samtzusammenhang des Urteils - nicht erkennen, dass hiermit ausschließlich fällige Verbindlichkeiten gemeint waren. Die Zahlungsunfähigkeit kann zwar auch durch sogenannte wirtschaft s- kriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (sog. wirtschaftskriminalist i- sche Methode; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154 , 156 ). Als solche kommen unter anderem in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Ma h- nungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nich tzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten, Scheck - und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 S tR 665/12, BGHR InsO § 15a Abs. 4 Zahlungsun fähigkeit 1; G/J/W/Otte, Wirts chafts - und Steuerstrafrecht, § 15a InsO Rn. 68 mwN) . Auch aufgrund derartiger Indizien lässt sich anhand der Urteilsgründe aber nicht nachvollziehen, dass die A . zum 31. Dezember 16 17 18 - 11 - 2007 zahlungsunfähig war. Festgestellt sin d bis zu diesem Tag nur Rückb u- - durch ein zwei Tage später e rgangenes Versäumnisurteil titu lierte - Verbindlichkeit in Höhe von 177.753,42 dass keine Finanzmittel zur Tilgung der fälligen Verbindlichkeiten bereitsta n- den, was daher der näheren Begründung bedurft hätte. Auch eine Überschuldung der A . zum 31. Dezember 2007 lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Diese liegt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermi t- teln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächl ichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546 , 547 ). Eine solche bilanzielle Darstellung des Überschuldungsstatus enthalten die Urteil s- gründe nicht. Darüber hinaus ist hinsichtlich d er Tatbestandsalternative der Überschuldung auch ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht festg e- stellt. cc) Die Urteilsgründe belegen aber eine Zahlungsunfähigkeit der A . jedenfalls zum 27. April 2008. Neben den bereits dargestellten Krisens ignalen n- drohung seitens des Finanzamtes in die Bewertung einzustellen, die schließlich in dem Gesellschafterbesch luss vom 27. April 2008 mündeten, wonach die Gehälter für die Geschäftsführung nur noch dann anteilsmäßig ausgezahlt we r- den sollten, soweit die - auf Guthabenbasis geführten - Gesellschaftskonten entsprechende Guthaben auswiesen. In einer Gesamtschau beleg en diese 19 20 - 12 - Beweisanzeichen sicher, dass die A . zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten kurzfristig zu erfüllen. Soweit die U r- teilsgründe an anderer Stelle Zahlungseingänge vom 25. April 2008 (UA S. 19) und vom 30. April 2008 (UA S. 13) in fünf - und sechsstelliger Höhe ausweisen, sind diese nicht geeignet, die Indizwirkung der aufgeführten Beweisanzeichen zu entkräften. Da es sich hierbei um - rechtsfehlerfrei festgestellte - betrüg e- risch erwirkte Vorauszahlungen der Kunden der A . handelte, bestanden in - soweit bereits mit der Zahlung fällige Rückzahlungsansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i . V . m . § 263 StGB, § 31 BGB) in entsprechender Höhe. dd) Soweit entgegen der Auffassung des Landgerichts für den Eintritt der Zahlu ngsunfähigkeit nicht bereits auf den 31. Dezember 2007, sondern auf den 27. April 2008 abgestellt wird, steht § 265 StPO dem nicht entgegen. Der A n- geklagte hätte sich gegen den so gefassten Tatvorwurf nicht wirksamer als g e- schehen verteidigen können; insbe sondere hat die Strafk ammer eine vom 31. Dezember 2007 an durchgängig bestehende Zahlungsunfähigkeit ang e- nommen und sich insoweit auch mit Angaben des Angeklagten zu wirtschaftl i- chen Vorgängen auseinandergesetzt, die zeitlich nach dem 27. April 2008 l a- gen ("5 - Megawatt - Deal"). ee) Auch der Strafausspruch bleibt unberührt. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Insolvenzantrag "über einen langen Zeitraum" nicht gestellt worden ist, trägt diese Erw ägung auch hinsichtlich des 27. Aprils 2008 als maßgeblichem Stic h- tag für die Zahlungsunfähigkeit. 21 22 23 - 13 - b) Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung des Schuld - und Strafausspruches nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/0 9, NStZ 2010, 531, 532). Sie ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil sich das Landgericht bei der Bemessung der Kompensation rechtsfehlerhaft an der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe orientiert hat. Die im Wege des sog. Vollstreckungsm o- dells vo rzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orie ntierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Sie richtet sich nicht nach der Höhe der Strafe. Auch das Gewicht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch für Art un d Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle (BGH, Beschl ü ss e vom 25. O k- tober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316, 317 mwN; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138). Der Senat kann aber ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung d es richtigen Maßstabs auf eine noch höhere Kompensation als drei Monate entschieden hätte. II. Revision der Angeklagten Am . 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle III. 3. a) - c) der Urteil s- gründe (Taten zum Vorteil der P . GmbH ) durch das Landgericht als drei selbständige Delikte des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue erweist sich auch hinsichtlich der Angeklagten Am . aus den zur Revision des Angeklagten M . dargestellten Gründen als rechtsfehlerhaft. Da die Strafkam mer keine nur jeweils eine Einzeltat fördernden Tatbeiträge der Angeklagten Am . festge - 24 25 26 - 14 - stellt hat, ist die - im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellte - mittäterschaftliche Mitwirkung der Angeklagten Am . hinsichtlich der Zahlungen zu Gunsten der P . GmbH nach den im Rahmen der Revision des Angeklagten M . dargestellten Maßstäben zum uneigentlichen Organisationsdelikt als eine Tat zu werten. Der Schuldspruch war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Der Senat kann ausschlie ßen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Fes t- stellungen zu individualisierten Tatbeiträgen der Angeklagten Am . möglich wären . Zusammen mit den Fällen III. 4. a) und b) der Urteilsgründe ergeben sich insgesamt drei Fälle des Bankrotts in Tatein heit mit Untreue. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zum Wegfall der in den Fällen III. 3. a ) bis c) festgesetzten Einzelstrafen. Aufzuheben sind darüber hinaus die in den Fällen III. 4. a) und b) der U r- teilsgründe (Darlehensgewährung an die Angeklagten M . und G . ) ver - hängten Einzelstrafen. Die Strafkammer ist bei der Strafrahmenwahl v om Vo r- liegen besonders schwerer Fälle gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Wie bereits dargelegt, handelt gewerbsmäßig, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle v erschaffen will. Die Gewerbsmäßigkeit setzt dabei stets eigennütziges Handeln und damit einen vom Täter erstrebten Z u- fluss von Vermögensvorteilen an sich selbst voraus; es genügt daher nicht, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden sol l (BGH, B e- schlüsse vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215; vom 19. D e- 27 28 29 - 15 - zember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282). Dass die Angeklagte Am . aus den Darlehensgewährungen der A . an den Angeklagten M . und den Mitangeklagten G . eigene finanzielle Vorteile gezogen hat oder ziehen wollte, ist nicht festgestellt. Daneben belegen die Urteilsgründe auch nicht, dass die Angeklagte Am . mit der erforderlichen Wiederholungsabsicht handelte. Auch wenn das Landgericht im Rah men der konkreten Strafzumessung mildernd zu Gunsten der Angeklagten Am . bedacht hat, dass diese von den Darlehen nicht selbst profitierte, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des Regelstrafrahmens auf eine mildere Rechtsfolge erkannt hätte. Der Wegfall der genannten Einzelstrafen entzieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Für die neue Hauptverhandlung wei s t der Senat darauf hin, dass die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Mer kmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist. Der Beteiligte, bei dem sie fehlt, kann daher nicht allein de s- halb nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft werden, weil andere Mittäter gewerbsmäßig gehandelt hab en (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Feb ruar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215). 3. Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts kann keinen B e- stand haben. Die Strafkammer hat den Ausgleich für die festgestellten Verfa h- rensverzögerungen auch bei der Angeklagten Am . unter Berücks ichtigung der konkreten Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bestimmt. Dies ist aus den zur Revision des Angeklagten M . dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft. Es 30 31 32 33 - 16 - ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung der zutreffe n- den Maßstäbe zu einer der Angeklagten Am . günstigeren Entscheidung gelangt wäre. 4. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Insbesondere hält auch der Schuldspruch wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) der rechtl i- chen Nachprüfung s tand. Der Senat nimmt insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Revision des Angeklagten M . Bezug. III. Nach § 357 StPO ist die Entscheidung im Hinblick auf die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle III. 3. a) - c) der Urteil sgründe auf den Mitangeklagten G . zu erstrecken, da insoweit Schuld - und Strafausspruch auf demselben sachlich - rechlichen Mangel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, NJW 2005, 374, 376) beruhen. Im Übrigen scheidet eine Erstr eckung aus: Hinsichtlich der rechtsfehle r- haften Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns im Rahmen der Fälle III. 4. a) - b) der Urteilsgründe handelt es sich um einen Darstellungsmangel der Stra f- zumessung, der bei dem Mitangeklagten G . aufgrund der Erle ichterungen des § 267 Abs. 4 StPO (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 137) nicht gegeben ist. Bei der fehlerhaften Bestimmung der Kompensation kommt 34 35 36 - 17 - eine direkte oder analoge Anwendung von § 357 StPO schließlich ebenfalls nicht in Betracht ( BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308 mwN). Becker Hubert Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Mayer Becker
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