BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 519/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Feb-ruar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2007 in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass die Angeklagten jeweils des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 F344llen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der bandenm344337igen unerlaub-ten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenm344337igem unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 F344llen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R. zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisio-nen. Die Sachr374gen haben die aus der Beschlussformel ersichtliche 304nderung der Schuldspr374che zur Folge; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteil auf- 1 - 3 - grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Die jeweils tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen bandenm344-337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den F344llen des 247 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzi-gen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ-RR 1999, 219; Weber, BtMG 2. Aufl. 247 30 a Rdn. 36). Insoweit kommt der bandenm344337igen Einfuhr ne-ben dem Bandenhandel keine selbst344ndige rechtliche Bedeutung zu. 2 Die Strafausspr374che k366nnen gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung des Konkurrenzverh344ltnisses mildere Einzelstrafen oder geringere Gesamtstrafen verh344ngt h344tte. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Schuldgehalt der began-genen Taten unber374hrt. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten ber374cksichtigt, dass diese in jedem Einzelfall recht-lich gleichzeitig zwei Tatbestandsalternativen des 247 30 a Abs. 1 BtMG verwirk-licht haben. 3 - 4 - F374r eine Kosten- und Auslagenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO be-stand kein Anlass. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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