BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 519/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Zur R374ge der Verletzung des 247 261 StPO bemerkt der Senat er-g344nzend: Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es in dem ange-fochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der durch das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 aufrecht-erhaltenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen im ersten in dieser Sache verk374ndeten Urteil des Landgerichts vom 22. De-zember 2006. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisi-onsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenst344ndige Bedeutung f374r das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zur374ckverweisung 374ber weitere Urteils-elemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-w344hnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschlie337ende Entscheidung (vgl. BGH bei Becker, NStZ-RR 2002, 257, 260 Nr. 13 m. w. N.). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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