BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 519/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 26. Juni 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem344337 247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Tatein-heit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem344337 247 232 Abs. 4 Ziffer 1 StGB und in Tateinheit mit Zuh344lterei sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und Vergewaltigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Entscheidung im Adh344sionsverfahren getrof-fen. Die hiergegen gerichtete Revision r374gt mit Erfolg die fehlerhafte Behand-lung von Beweisantr344gen. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte die damals 20j344hrige Nebenkl344gerin mit Schl344gen und der Drohung, sie ansonsten den Hells Angels zu 374bergeben, zur Aufnahme der Prostitution. Er bestimmte sodann Zeit, Ort und Ausma337 der T344tigkeit. In einem Fall erzwang er den Anal- 2 - 3 - verkehr mit dem Opfer, bei anderer Gelegenheit schlug und trat er die Neben-kl344gerin und w374rgte sie bis zur einsetzenden Bewusstlosigkeit. Der Angeklagte hat die Vorw374rfe lediglich in seinem letzten Wort pau-schal bestritten, im 334brigen hat er zu ihnen geschwiegen. Das Landgericht hat sich seine 334berzeugung "insbesondere" aufgrund "der glaubhaften Aussage der Nebenkl344gerin" verschafft. 3 Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht mehrere Be-weisantr344ge mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung abgelehnt hat und der Senat nicht ausschlie337en kann, dass das Urteil auf diesen Fehlern beruht. 4 1. Die Verteidigung hatte die Vernehmung eines Arztes und seiner Ehe-frau als Zeugen zu der Tatsache beantragt, dass die Nebenkl344gerin zumindest im Sommer/Fr374hherbst 2007 keinerlei sichtbare Verletzungen an den Armen, Schultern oder im Gesichtsbereich hatte. Sie hatte dazu ausgef374hrt, die Neben-kl344gerin und der Angeklagte h344tten in diesem Zeitraum im Haus der Zeugen in deren Anwesenheit gearbeitet und bei T344tigkeiten im Garten auch nur sp344rliche Kleidung getragen. Hintergrund des Antrags war die Behauptung der Nebenkl344-gerin, vom Angeklagten im Jahr 2007 h344ufig geschlagen worden zu sein und am ganzen K366rper H344matome davongetragen zu haben. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, "da die Vernehmung der Zeugen v366llig ungeeignet" sei, "die Angaben der Nebenkl344gerin zu durch Einwirkung des Angeklagten erlitte-nen H344matomen zu widerlegen. Selbst wenn die Zeugen bei der Nebenkl344gerin keine H344matome bemerkt haben sollten, w344re das nicht einmal ein Indiz daf374r, dass tats344chlich keine vorhanden waren." 5 - 4 - Dies findet in 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO keine St374tze. Die Ablehnung ei-nes Beweisantrags wegen Ungeeignetheit der Beweiserhebung ist dort nicht vorgesehen. Sollte das Landgericht gemeint haben, die benannten Beweismittel seien ungeeignet, w344re auch dies hier rechtsfehlerhaft. Zwar kann ein Beweis-begehren, das sich auf ein v366llig ungeeignetes Beweismittel st374tzt, nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Dabei muss es sich aber um ein Be-weismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vornherein g344nzlich aus-sichtslos w344re, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen F366rm-lichkeit ersch366pfen m374sste (vgl. BGH StV 1997, 338, 339). Der ablehnende Be-schluss bedarf einer Begr374ndung, die ohne jede Verk374rzung oder sinnverfeh-lende Interpretation der Beweisthematik alle tats344chlichen Umst344nde dartun muss, aus denen das Gericht auf die v366llige Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels schlie337t. Hieran fehlt es. F374r die v366llige Ungeeignetheit der be-nannten Zeugen ist auch sonst nichts erkennbar. 6 Sofern das Landgericht zuletzt den Ablehnungsgrund der Bedeutungslo-sigkeit der Beweistatsache vor Augen gehabt haben sollte, hielte die Entschei-dung ebenfalls rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als (aus tats344chlichen Gr374nden) bedeutungslos ansehen, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzu-sammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur m366gliche, nicht aber zwingende Schl374sse zul344sst, und das Gericht den m366glichen Schluss nicht ziehen will. Dies ist vom Tatrichter in freier Be-weisw374rdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beur-teilen. Allerdings darf das Gericht dabei die unter Beweis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner antizipierenden W374rdigung zu Grunde zu 7 - 5 - legen (BGH StV 2008, 288 m. w. N.). Danach h344tte das Landgericht der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsache den Charakter eines den Angeklagten entlastenden Indizes nicht schlechthin absprechen d374rfen, sondern darlegen m374ssen, aus welchen Gr374nden es in Ansehung des bisherigen Beweisergeb-nisses der Tatsache keine Bedeutung f374r die Ersch374tterung seiner bisherigen 334berzeugung (von der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin) beizumessen ver-mochte. Auch hieran fehlt es. 2. Mit demselben Ziel hatte die Verteidigung die zeugenschaftliche Ver-nehmung eines Polizeibeamten beantragt zum Beweis der Tatsache, dass die Nebenkl344gerin auch in dessen Haushalt im Sommer 2007 zusammen mit dem Angeklagten gearbeitet hatte und dem Zeugen trotz luftiger Kleidung keine Ver-letzungsspuren an der Nebenkl344gerin aufgefallen waren. Diesen Antrag hat das Landgericht abgelehnt, "da das Beweismittel v366llig ungeeignet ist, die Angaben der Nebenkl344gerin zu widerlegen" und sich im 334brigen auf die Ablehnung des vorigen Beweisantrags (vorstehend 1.) bezogen. Auch diese Entscheidung ist aus den vorgenannten Gr374nden rechtfehlerhaft. 8 3. Auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisantr344ge beruht das ange-fochtene Urteil. Hierzu im Einzelnen: 9 Ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als m366g-lich erscheint oder wenn nicht auszuschlie337en ist, dass es ohne den Rechtsfeh-ler anders ausgefallen w344re. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die M366glich-keit, dass der Versto337 das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 337 Rdn. 255). Die Entscheidung 374ber das Beruhen h344ngt - insbesondere bei Verst366337en gegen 10 - 6 - das Verfahrensrecht - stark von den Umst344nden des Einzelfalls ab (Hanack aaO Rdn. 257). Bei mit fehlerhafter Begr374ndung abgelehnten Beweisantr344gen kann ein Beruhen des Urteils in Ausnahmef344llen ausgeschlossen werden, wenn die An-tr344ge mit anderer Begr374ndung zu Recht h344tten abgelehnt werden k366nnen und die Verteidigungsm366glichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht ber374hrt wurden (Kuckein in KK 6. Aufl. 247 337 Rdn. 38 m. w. N.). Insbesondere im Zusammen-hang mit Hilfstatsachen des Beweises, also mit Tatsachen, die einen zwingen-den oder m366glichen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen, kann sich f374r das Revisionsgericht die 334berzeugung ergeben, dass der Tatrich-ter den Beweisantrag auch mit der Begr374ndung der tats344chlichen Bedeutungs-losigkeit der Beweistatsache h344tte zur374ckweisen und der Angeklagte sich in Kenntnis einer solchen Ablehnung nicht weitergehend h344tte verteidigen k366nnen. Hierf374r ist die gesamte Beweissituation, wie sie sich aus dem Urteil darstellt, ebenso von Bedeutung wie die Art und Anzahl der gestellten Beweisantr344ge. 11 Vorliegend hat sich der Angeklagte mit einer Vielzahl von Beweisantr344-gen verteidigt. Soweit dabei Tatsachen unter Beweis gestellt wurden, handelte es sich 374berwiegend um solche, die der Widerlegung einzelner, mit dem Tatge-schehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehender Bekundungen der Nebenkl344gerin oder allgemein der Weckung von Zweifeln an deren Glaubw374r-digkeit dienen sollten. Die Revision r374gt 374ber die beiden vorgenannten F344lle hinaus die Ablehnung weiterer Beweisantr344ge als rechtsfehlerhaft. Auch inso-weit weisen die Entscheidungen des Landgerichts M344ngel auf, die den Gene-ralbundesanwalt veranlasst haben, in seinem Antrag, die Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, jeweils umfangreich darzulegen, dass ein Beruhen des Urteils auf dem einzelnen Rechtsfehler ausgeschlossen werden k366nne. 12 - 7 - Was bei isolierter Betrachtung der Beweisantr344ge und ihrer Behandlung durch die Strafkammer m366glicherweise zu einer solchen 334berzeugung des Revisions-gerichts h344tte f374hren k366nnen, ist dem Senat vorliegend aufgrund einer Gesamt-schau aller Umst344nde nicht m366glich. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. 13 VRiBGH Becker ist wegen Pfister RiBGH von Lienen ist we-gen Urlaubs an der Unterschrifts- Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert. leistung verhindert. Pfister Pfister Hubert Sch344fer
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