BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 520/14 vom 22. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 22. Januar 201 5 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch die Revision des Angeklagten z um Schuldspruch erfolglos gebli e- ben ist . Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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