BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 520/14 vom 22. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Januar 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagte n hat den a us der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Ü brigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB verneint und die ausgesprochene Strafe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ent - nommen. Die Begründung, mit der die Strafkammer nicht auf einen minder schweren Fall des Totschlags erkannt hat, häl t sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist - wie hier gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein geset z- lich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafr ahmenwahl z u- nächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgeme i- nen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Anna h- me eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliege n eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich ve r- typten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene G e- samtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Son derstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden g e- setzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl ü ss e vom 2 7. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ - RR 2010, 336 (LS) ; vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 6). 2 3 - 4 - Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat b e- reits ohne Gesamtwürdigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe das Vo r liegen eines minder schweren Falles des Totschlags allein mit der Erw ä- gung verneint, dass dieser angesichts der Schwere der der Geschädigten zug e- fügten Verletzungen nicht in Betracht komme . Darüber hinaus hat es auch nicht erwogen, ob nicht wegen Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall nach § 213 Alt. 2 StGB vorliegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfe h- lerfreier Gesamtabwägung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des verty p- ten Milderungsgrundes, zur Annahme eines minder schweren Falles und in di e- sem Strafrahmen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Becker Hubert Schäfer May er Spaniol 4 5
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