BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 52/02 vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizamtsinspektorin als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird 1. das Verfahren gemß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten zum Nachteil der Zeugin D. beschrnkt; 2. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen ruberischen Diebstahls" zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revi- sionen rgen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht des schweren Raubes gemß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ruberischen Diebstahls und rgt außerdem, daß das Landgericht die Einzelstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit (vorstzlicher) Körperverletzung nicht dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB fr minder - 4 - schwere Flle entnommen hat. Die Rechtsmittel haben den aus der Entsche i - dungsformel ersichtlichen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am Abend vor der Tat Kokain konsumiert und gegen Mittag des Tattages eine ha l - be Tablette Ecstasy zu sich genommen. Die Wirkung der Drogen war abg e - klungen, weswegen sich der Angeklagte in stark niedergeschlagener Stimmung befand. Ihn beschftigte seine Mittellosigkeit sowie die Frage, wovon er sich neue, seine Stimmung aufhellende Betubungsmittel beschaffen knne. Das Landgericht vermag nicht auszuschlieûen, daû wegen dieses psychischen Z u - stands die Steuerungsfhigkeit des Angeklagten bei dem folgenden Gesch e - hen erheblich vermindert war. Als der Angeklagte die 80-jhrige Rentnerin D. sah, en t - schloû er sich spontan, dieser die Handtasche zu entreiûen, um das darin ve r - mutete Geld an sich zu bringen und fr sich zu verwenden. Er erkannte dabei die Mglichkeit, daû das Opfer bei der Tat verletzt werden knnte, nahm dies aber billigend in Kauf. Er nherte sich von hinten und griff nach der Tasche, die die Geschdigte in der linken Hand hielt. Als diese die Tasche wider Erwarten nicht los lieû, riû der Angeklagte daran schlieûlich mit solcher Kraft, daû der schon beschdigte Tragriemen abriû und der Angeklagte mit der Tasche fli e - hen konnte. Durch das Entreiûen der Handtasche erlitt die Geschdigte eine schmerzhafte und komplizierte Schulterverletzung mit Auskugelung und Ve r - renkung des Schultergelenks, einer Knochenabsplitterung und einer Zerrung des Nervengeflechts, die zu einer - wahrscheinlich dauerhaften - erheblichen Bewegungseinschrnkung des Arms in seitliche Richtung fhrte. Diese Verle t - zung hatte der Angeklagte im einzelnen weder vorhergesehen noch wahrg e - nommen. Auch bemerkte er aufgrund seiner sofortigen Flucht nicht, daû die - 5 - Geschdigte durch das Entreiûen der Handtasche zu Boden strzte und sich eine Platzwunde am Kopf zuzog. Durch die Hilfeschreie der Geschdigten war der Zeuge G. auf das Geschehen aufmerksam geworden. Er nahm die Verfolgung des Angeklagten auf. Dieser setzte die Flucht fort und versuchte, vor allem um sich im Besitz der Beute zu halten, sich seines Verfolgers dadurch zu entledigen, daû er ihn mehrfach zum Zurckbleiben aufforderte und ihm drohte ihn "abzustechen". Dabei bewegte er sich einmal auf den Zeugen zu und tat so, als hole er ein Messer aus der Tasche und versuche damit zuzustechen. Der Zeuge nahm die Drohungen ernst, hielt daher stets einen sicheren Abstand zum Angeklagten, gab die Verfolgung aber nicht auf. Er machte einen Passanten auf die Situation aufmerksam, der seinerseits die Polizei verstndigte. Diese nahm den Ang e - klagten kurze Zeit spter fest. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft a) Die Revisionsbegrndung setzt sich allein mit dem unterbliebenen Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB auseinander. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel daher trotz des umfassend gestellten Aufh e - bungsantrages dahin auszulegen ist, daû es sich auf den Schuldspruch wegen ruberischen Diebstahls nicht erstrecken soll (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762 - insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01). Denn eine solche Beschrnkung des Rechtsmittels wre u n - wirksam, da der Raub zum Nachteil der Zeugin D. in Gesetzeseinhei t zu dem ruberischen Diebstahl steht (s. unten c; zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschrnkung in einem solchen Fall vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 8 m. w. N.). - 6 - b) Die Ausfhrungen des Landgerichts, mit denen es eine Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB zum Nachteil der Zeugin D. ablehnt, werden von der Beschwe r - defhrerin im Ergebnis mit Recht beanstandet. Sie lassen besorgen, daû das Landgericht bei der Prfung, ob der Angeklagte die Zeugin durch die Tat o b - jektiv und vorstzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschdigung gebracht hat, von einem zu engen Verstndnis des Tatbestands ausgegangen ist, weil es allein auf die Gefahr abgestellt hat, die sich in der eingetretenen Schulterverletzung der Zeugin verwirklicht hatte. aa) Der Gesetzgeber hat durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) den Qualifikationstatbestand des gefhrlichen Raubes erweitert. Whrend es nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderlich war, daû der Tter oder ein anderer am Raub Beteiligter durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes (jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB nF) oder einer schweren Krperverletzung im Sinne des § 224 StGB aF brachte, gengt es nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB nF, daû durch die Raubtat ein anderer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschdigung gebracht wird. Der Begriff der schweren Gesundheitsbeschdigung reicht weiter als derjenige der schweren Krperverletzung (§ 224 StGB aF bzw. § 226 StGB nF). Es kommt demgemû nicht mehr darauf an, ob der Tter oder Tatbeteiligte durch den Raub fr einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB nF g e - nannten Krperverletzungsfolgen begrndet. Vielmehr reicht es beispielsweise aus, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwi e - rigen Krankheit, einer ernsthaften Strung der krperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeintrchtigung seiner Arbeitskraft bringt (vgl. die Begr n - dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. StrRG BTDrucks. - 7 - 13/8587 S. 27 f.; Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 21; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 3; Schroth NJW 1998, 2861, 2865). Es werden damit von dem Qualifikationstatbestand nunmehr nicht allein die Gefahren umfaût, die der konkreten Raubhandlung generell fr jeden von ihr potentiell Betroffenen innewohnen wrden; vielmehr sind auch die Gefahren einbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen b e - sonderen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt ist (Schroth aaO). Dabei wird, wie aus der Absenkung der unteren Strafrahme n - grenze von fnf auf drei Jahre geschlossen werden kann, auch die Gefahr von Verletzungsfolgen ausreichen, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 224 StGB aF bzw. § 226 StGB nF genannten vergleichbar sind (so wohl auch Schroth aaO; aA Eser aaO m. w. N.; offen Lackner/Khl aaO). Bei der Prfung, ob eine Raubtat den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB erfllt, ist daher zunchst festzustellen, welchen konkreten Gefahren der durch die Raubhandlung Betroffene ausgesetzt war, wobei seine individuelle krperliche und gegebenenfalls auch seelische Ve r - fassung ebenso mit in Betracht zu ziehen sind wie etwa die Auswirkungen, die sich bei Verwirklichung des drohenden Gesundheitsschadens fr seine B e - rufsfhigkeit ergeben htten (vgl. dagegen RGSt 62, 161, 162; 64, 201 zu § 224 StGB aF). So knnen etwa die Gesundheitsgefahren, die durch eine mit Gewaltausbung verbundene Raubhandlung fr ein gesundes, im Vollbesitz seiner krperlichen und geistigen Krfte befindliches Opfer begrndet werden, sich deutlich von den Gefahren unterscheiden, die durch eine vergleichbare Handlung fr ein Kind, einen alten Menschen, einen Behinderten oder einen durch Krankheit oder sonstige krperliche Gebrechen bereits geschwchten Betroffenen eintreten. Ist bei dem Opfer ein schwerer Gesundheitsschaden - 8 - eingetreten, darf die Prfung des subjektiven Tatbestandes nicht vorschnell allein auf die Gefahr verengt werden, die sich in diesem Schaden realisiert hat. Vielmehr ist zu klren, ob durch die Raubtat objektiv nicht noch andere erhebl i - che Gesundheitsgefahren begrndet wurden, die nicht in einen entspreche n - den Schaden umgeschlagen sind. Erst wenn auf diese Weise alle durch die Raubtat fr den Betroffenen nach den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektiv gesetzten konkreten Gesundheitsgefahren festgestellt sind, kann - so sie dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB unterfallen - verlûlich geprft werden, ob sie subjektiv von dem - zumindest bedingten - Vorsatz des Tters (vgl. BGHSt 26, 176, 180 ff. zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; BGHSt 26, 244 ff. zu § 11 Abs. 4 Nr. 2 BtMG aF; Eser aaO Rdn. 24 m. w. N.) erfaût waren, insbesondere ob er eine individuelle Schadensdisposition des Opfers und die gegebenenfalls erst hieraus resultierende Gefahr einer schweren Gesundheitsschdigung erkannt hat. bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht scheint zwar die aus der Schulterverletzung der Zeugin D. resultierende dauernde Bewegungseinschrnkung des Armes als schw e - re Gesundheitsschdigung anzusehen, verneint insoweit aber einen Gefh r - dungsvorsatz des Angeklagten, weil dieser die Mglichkeit einer derartigen Verletzung nicht im einzelnen vorhergesehen habe (UA S. 6 und 11). Sachve r - stndig beraten folgt es der Einlassung des Angeklagten, ihm sei nur allgemein klar gewesen, daû es zu krperlichen Beeintrchtigungen des Opfers kommen knne, die Mglichkeit einer schweren Gesundheitsschdigung habe er aber nicht in Betracht gezogen; er habe sich ber die Gefhrlichkeit seines Ha n - delns keinerlei Gedanken gemacht, weil er nur auf die Erlangung des fr den - 9 - Kauf neuer Drogen bentigten Geldes fixiert gewesen sei. Dies sei dem Ang e - klagten wegen seines "psychischen Ausnahmezustands" nicht zu widerlegen, weil das objektive Geschehen keinen gegenteiligen Schluû auf die subjektive Tatseite zulasse (UA S. 10). Diese Ausfhrungen lassen besorgen, daû das Landgericht von einem zu engen Verstndnis des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ausgegangen ist und wesentliche Umstnde des Falles auûer Betracht gelassen hat. Bei der Prfung, ob der Angeklagte die Zeugin D. objektiv und subjektiv in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschdigung gebracht hat, befaût sich das Landgericht konkret nur mit der Schulterverletzung. Schon insoweit erscheint zweifelhaft, ob durch die Feststellung, der Angeklagte habe diese Verletzung "im einzelnen" (UA S. 6) nicht vorhergesehen, ein bedingter G e - fhrdungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurde. Jedenfalls errtert das Landgericht nicht die naheliegende Frage, ob der Zeugin D. durch die Tathandlung - abgesehen von der Gefahr der Schulterverletzung, die sich realisiert hat - objektiv weitere Gefahren drohten, die unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB subsumierbar sind. So ist insbesondere nicht erkennbar, daû das Landgericht den Sturz des Tatopfers und die daraus resultierende Kop f - platzwunde in seine diesbezglichen Überlegungen miteinbezogen hat. Es htte sich ihm jedoch die Frage aufdrngen mssen, ob mit dem Sturz fr das 80-jhrige Tatopfer erfahrungsgemû nicht wesentlich grûere Gefahren fr die Gesundheit verbunden waren, als dies bei einem jungen Menschen der Fall gewesen wre bzw. als sich in der tatschlich (nur) eingetretenen Kopfplat z - wunde realisiert haben. Wegen dieses Errterungsmangels bleibt auch offen, ob sich die allg e - mein gehaltenen Ausfhrungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angekla g - - 10 - ten auûer auf die realisierte Gefahr der Schulterverletzung auch auf denkbare weitere objektive Gesundheitsgefahren beziehen. Nach den Urteilsgrnden ist daher rechtsfehlerfrei weder ausgeschlossen, daû der Zeugin objektiv neben der Schulterverletzung weitere erhebliche Gesundheitsgefahren drohten, noch daû der Angeklagte diese billigend in Kauf nahm. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts sind im objektiven Tatbild durchaus Umstnde vorhanden, die Rckschlsse auf die subjektive Tatseite zulassen und mglicherweise g e - eignet sein knnten, auch unter Bercksichtigung der psychischen Befindlic h - keit des Angeklagten zur Tatzeit dessen Einlassung zu seinen Vorstellungen ber die dem Opfer durch die Tat drohenden Gesundheitsgefahren zu widerl e - gen. Dies gilt insbesondere fr einen mglichen Sturz der Zeugin D. und der damit fr sie begrndeten Risiken. So hatte sich der Angeklagte ein Opfer ausgewhlt, das wegen seines Alters erkennbar "besonders gefhrdet" war (UA S. 11). Er hat, als die Zeugin D. ihre Tasche w ider Erwarten fes t - hielt, mit solcher Kraft an der Tasche gezogen, daû der Trageriemen abriû, die Zeugin eine schwere Schulterverletzung erlitt, zu Boden strzte und sich eine Kopfverletzung zuzog. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben. c) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft gemû § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten wirkt, fhrt sie zum Wegfall des Schuldspruchs w e - gen ruberischen Diebstahls. Neben dem Schuldspruch nach § 249 StGB durfte wegen der Handlu n - gen, die der Angeklagte in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes zur Sicherung der Beute beging, keine Verurteilung wegen rub e - - 11 - rischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfolgen. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daû Vortat eines ruberischen Diebstahls (§ 252 StGB) auch ein Raub (§ 249 StGB) sein kann (BGHSt 21, 377). Es hat jedoch nicht bedacht, daû Schutzgter sowohl des § 249 wie des § 252 StGB das Verm - gen und die Freiheit der Willensbettigung sind und sich beide Vorschriften lediglich dadurch tatbestandlich voneinander abheben, daû § 249 StGB die genannten Rechtsgter vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252 StGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme der Beute schtzt (vgl. BGH NStZ 1987, 453). Wird daher vom Tter nicht nur zur Erlangung des Gewahrsams an der Beute, sondern auch nach Gewahrsam s - begrndung zu deren Sicherung eines der in §§ 249, 252 StGB genannten N - tigungsmittel eingesetzt, kommt dem erneuten Angriff auf das Vermgen durch den ruberischen Diebstahl grundstzlich keine selbstndige Bedeutung mehr zu, da dieses Rechtsgut bereits durch die Raubtat geschdigt wurde (vgl. BGH GA 1969, 347, 348). Zwischen beiden Tatbestnden besteht dann Gesetz e - seinheit in der Weise, daû § 249 StGB grundstzlich den § 252 StGB verdrngt (aA Dreher MDR 1976, 529, 532). Anders ist es nur, wenn die Ntigungshan d - lung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB ve r - wirklicht wurde. In diesem Falle verdrngt der zur Beutesicherung begangene schwere ruberische Diebstahl bzw. ruberische Diebstahl mit Todesfolge den Raub (BGH aaO). Allerdings erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach diesen Grunds t - zen hier jegliche Bestrafung des Angeklagten wegen der gegen den Zeugen G. gerichteten Handlungen ausscheidet. Zwar wird sowohl durch den Raub, als auch durch die Ntigungs- und Bedrohungshandlungen gegen den - 12 - Zeugen G. das Vermgen der Zeugin D. angegriffen. Jedoch war der Zeuge G. durch die Raubhandlung noch nicht betroffen. Seine Indiv i - dualrechtsgter der Freiheit der Willensbettigung und des Gefhls der Rechtssicherheit (Lackner/Khl aaO § 241 Rdn. 1) wurden erst in der Beend i - gungsphase des Raubes durch die versuchte Ntigung und die Bedrohung b e - eintrchtigt. Der Senat neigt daher der Ansicht zu, daû jedenfalls beim Einsatz von Ntigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Geschdigten eine Verurteilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt (so etwa auch Eser in Schnke/Schrder, aaO § 252 Rdn. 13; Kindhuser in NK 2. Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. w. N.; s. aber BGH GA 1969, 347, 348; BGH, Urt. vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und Urt. vom 8. Oktober 1975 - 2 StR 404/75). Dies bedarf jedoch keiner abschlieûenden Entscheidung. Fr den Stra f - ausspruch htte eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ve r - suchter Ntigung und Bedrohung neben dem Schuldspruch wegen (ggf. schw e - ren) Raubes in Tateinheit mit vorstzlicher Krperverletzung kein besonderes Gewicht. Der Senat beschrnkt daher mit Zustimmung des Generalbundesa n - waltes die Verfolgung gemû § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten zum Nachteil der Zeugin D. . 3. Die Revision des Angeklagten a) Die Beschrnkung des Rechtsmittels auf den Schuldspruch wegen ruberischen Diebstahls, die fr den Raub verhngte Einzelstrafe und die G e - samtstrafe ist unwirksam (s. oben 2. a). - 13 - b) Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Schul d - spruch wegen ruberischen Diebstahls beanstandet und fhrt im brigen ebenfalls zu der Beschrnkung des Verfahrens gemû § 154 a Abs. 2 StPO auf die gegen die Zeugin D. begangenen Straftaten (s. oben 2. c). Damit entfllt die Gesamtstrafe. Im brigen, namentlich soweit sich der Angeklagte gegen die Strafrahmenwahl bezglich des Raubes in Tateinheit mit vorstzl i - cher Krperverletzung wendet, ist sein Rechtsmittel unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26. Februar 2002 zutreffend dargelegt hat. Von der danach an sich auf die Revision des Angeklagten gebotenen Schuldspruchnderung sieht der Senat ab, da wegen der erfolgreichen Revi- sion der Staatsanwaltschaft das Landgericht ohnehin neu ber den Schul d - spruch und Strafausspruch wegen der zum Nachteil der Zeugin D. b e - gangenen Taten befinden muû. 4. Fr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû nach st n - diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfhigkeit bei Beschaffungskriminalitt drogenabhngiger Tter nur dann in Betracht kommt, wenn langjhriger Betubungsmittelgenuû zu schwersten Persnlichkeitsvernderungen gefhrt hat oder der Tter starke Entzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund frheren Erlebens deren Eintritt befrchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen, ferner unter Umstnden dann, wenn er das Delikt in einem a k - tuellen Rausch verbt (s. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12 m. w. N.). Entsprechende Feststellungen sind in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen, so daû die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB der erforderlichen tatschlichen Grundlage entbehrte. Ob eine Verminderung der - 14 - Steuerungsfhigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, ist im brigen Rechtsfrage und vom Richter auch nach normativen Kriterien zu beurteilen. Diese Frage ist daher der Beurteilung des Sachverstndigen entzogen. Er hat lediglich das zu ihrer Beantwortung notwendige medizinische Wissen dem Richter zu vermitteln. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird ber die K o - sten beider Revisionen zu befinden haben, da wegen des Erfolgs der Revision der Staatsanwaltschaft die Beschrnkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht zu einer rechtskrftigen Aburteilung der durch die Beschr n - kung nicht betroffenen Teile der Tat fhrt (vgl. BGHR StPO § 154 a Kostenen t - scheidung 1). Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja __________________ StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c - 15 - Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschdigung umfaût auûer den Ris i - ken, die generell fr jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition ausgesetzt ist. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02 - LG Hannover
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