BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 52/06 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 11. Oktober 2005 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren r344uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Der Schuldspruch wegen schweren r344uberischen Diebstahls h344lt rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. Allerdings hat das Landgericht feh-lerhaft die Qualifikation gem344337 247247 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zutreffende Bezeichnung: besonders schwerer r344uberischer Diebstahl, vgl. BGHR StPO 2 - 3 - 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328; BGH, Beschl. vom 16. Juni 2004 - 5 StR 230/04) als verwirklicht angesehen. Die Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole sowie einer Spielzeugwaffe (vom Tat-richter jeweils mit "Scheinwaffe" bezeichnet) als Drohmittel erf374llt nur die Quali-fikation des schweren r344uberischen Diebstahls gem344337 247247 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist deshalb zu berichti-gen. 2. Die Unterbringung des Angeklagten h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB setzt u. a. die positive Feststel-lung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374ndet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385). 3 Die richterliche Entscheidung, ob die F344higkeit des Angeklagten, das Un-recht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 247 20 StGB bezeichneten Gr374nde bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im einzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Fest-stellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische St366rung vor-liegt, die ein solches Ausma337 erreicht hat, dass sie unter eines der psychopa-thologischen Eingangsmerkmale des 247 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Auspr344gungsgrad der St366rung und deren Einfluss auf die soziale An-passungsf344higkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologi-schen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsf344higkeit des T344ters bei der Tatbegehung beeintr344chtigt worden sein. Bei diesem Entscheidungsprozess wird der Richter h344ufig - soweit die Verh344ngung von Ma337regeln in Betracht kommt, sogar stets (vgl. 247 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverst344ndigen 4 - 4 - angewiesen sein und von diesem Ausf374hrungen zur Diagnose einer psychi-schen St366rung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Ein-gangsmerkmale des 247 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschr344nkter Schuldf344higkeit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat zum einen bei der Ent-scheidung dar374ber die Darlegungen des Sachverst344ndigen zu 374berpr374fen. Zum anderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise zu begr374nden. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil in zweierlei Hinsicht. Zum einen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Diagnose. Das Landgericht hat nach sachverst344ndiger Beratung festgestellt, dass der Ange-klagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsf344higkeit beeintr344chtigt (gemeint wohl: erheblich vermindert) gewesen sei aufgrund einer drogeninduzierten "exogenen und inzwischen auch endogenen Psychose". Diese Grunderkrankung sei "mit einem paranoiden Erleben verkn374pft, das auch die Motivationslage beeintr344ch-tigt" habe. Der Konsum von Cannabis vor der Tat habe "zum Erhalt und zur Verst344rkung der Grunderkrankung gef374hrt". Damit ist weder ausreichend darge-stellt, um welche St366rung es sich gehandelt hat, noch ist gen374gend beschrie-ben, wie sich diese St366rung bei dem Angeklagten im Allgemeinen ausgewirkt hat. Es ist deshalb nicht nachpr374fbar, ob das Landgericht ohne Rechtsfehler vom Vorliegen einer krankhaften seelischen St366rung ausgegangen ist. 5 Zum anderen fehlt die Darlegung, welchen Einfluss die angenommene psychische St366rung auf die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei der Tat (Einbruch in ein Waffengesch344ft, Wegnahme der beiden Waffen und Bedrohung von zwei Passanten, um sich beim Verlassen des Gesch344fts im Besitz der Beu-te halten zu k366nnen) gehabt hat. Nach den Feststellungen, wonach der Ange- 6 - 5 - klagte schon 1999 - also erhebliche Zeit vor der angenommenen Entstehung einer Psychose - eine "ausgepr344gte Affinit344t zu Waffen" hatte, liegt ein solcher symptomatischer Zusammenhang eher nicht nahe. 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die fehlerhafte Annahme der Qualifikation gem344337 247 250 Abs. 2 StGB hat sich auf die Strafe nicht ausge-wirkt, da das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und den Strafrahmen gem344337 247 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hat. Der Senat schlie337t aus, dass eine neue Verhandlung die Schuldunf344higkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung ergeben k366nnte und die erkannte Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten von der Ma337regelanordnung beeinflusst war. 7 Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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