BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 52/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 26. Oktober 2007 im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen 23 bis 25 der Urteilsgr374nde so-wie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen (F344lle 23 bis 25 der Urteilsgr374nde) sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von zwei rechtskr344ftigen Einzelstrafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verur-teilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in 1 - 3 - nicht geringer Menge (Fall 21 der Urteilsgr374nde) sowie im gesamten Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hildesheim zur374ckverwiesen (Urteil vom 19. April 2007 3 StR 75/07). Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten nunmehr im Fall 21 der Urteilsgr374nde wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt (Einzelstrafe: ein Jahr und zwei Monate Frei-heitsstrafe). Es hat f374r die drei F344lle des Handeltreibens Einzelstrafen von je-weils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verh344ngt und den Angeklag-ten unter erneuter Einbeziehung der zwei rechtskr344ftigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 2 W344hrend die 334berpr374fung der Verurteilung wegen Besitzes von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, k366nnen die f374r die bereits rechtskr344ftig gewordenen Schuldspr374che wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen er-kannten Freiheitsstrafen wiederum nicht bestehen bleiben; ihnen fehlt die not-wendige Tatsachengrundlage. 3 Das Landgericht hat die drei Taten nunmehr jeweils als besonders schwere F344lle des gewerbsm344337igen Handeltreibens (247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) beurteilt und dazu ausgef374hrt: "Bereits nach den insoweit rechtskr344ftigen Feststellungen des Landgerichts Hannover hat der Angeklagte H. die Gewinne aus dem Bet344ubungsmittelhandel zur Deckung seines Le- 4 - 4 - bensunterhalts genutzt. Er hat sich somit durch den Verkauf der Bet344ubungs-mittel eine weitere Erwerbsquelle von nicht unerheblichem Ausma337 verschafft und somit gewerbsm344337ig gehandelt" (UA S. 18). Damit hat das Landgericht Hildesheim seine Beurteilung auf Feststellun-gen des Landgerichts Hannover gest374tzt, die - weil zur Rechtsfolgenfrage geh366-rend (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 353 Rdn. 20) - durch das Urteil des Senats aufgehoben waren. Dass es hierzu eigene Feststellungen getroffen hat, kann nach der klaren Bezugnahme auf das fr374here Urteil nicht angenommen werden. Dies muss zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen drei F344llen sowie des Gesamtstrafausspruchs f374hren. 5 RiBGH von Lienen ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert Becker Pfister Becker Hubert Sch344fer
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