BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 521/07 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2008 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 18. April 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 10. der Urteilsgr374nde wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier F344llen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei F344llen und des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II. 10. der Urteilsgr374nde (Besitz kinderpornografischer Schriften) verurteilt worden ist. Dies f374hrt zur entsprechenden 304nderung des Schuld-spruchs. 1 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (sechs Jahre, zweimal f374nf Jahre, vier Jahre, f374nfmal drei Jahre und sechs Monate) ausschlie337en, 3 - 4 - dass das Landgericht ohne die f374r den Fall II. 10. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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