BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 521/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die im Rahmen der Sachr374ge erhobene Beanstandung, die Vorausset-zungen des 247 239 b StGB seien nicht festgestellt, greift nicht durch. Der Gene-ralbundesanwalt hat insoweit zur Revision des Angeklagten S. zutref-fend Folgendes ausgef374hrt: "Die Revision verkennt, dass der Tatbestand des 247 239b bereits mit der Entf374hrung vollendet ist, wenn der T344ter dabei in der tatbestandlich umschrie-benen N366tigungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang derart, dass der T344ter das Opfer w344hrend der Dauer der Entf374hrung n366tigen will und die abgen366tigte Handlung auch w344hrend der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt - 3 - 40, 350, 359; BGHR StGB 247 239b Entf374hren 4). Diese tatbestandlichen Voraus-setzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 14 bis 16, 37). Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ank344me, verkennt der Be-schwerdef374hrer zudem, dass es w344hrend der Entf374hrung auch tats344chlich zu mehreren abgen366tigten Handlungen kam, indem der Nebenkl344ger aufgrund der Drohungen den von ihm f374r richtig gehaltenen Aufenthaltsort des Zeugen C. nannte und 374berdies zweimal bei diesem aufgrund der Drohungen anrief." Dies gilt auch f374r die Revision des Angeklagten Ca. . Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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