BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 521/09 vom 17. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. De-zember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbe-fohlenen in zwei F344llen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Miss-handlung von Schutzbefohlenen in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Verlet-zung der F374rsorgepflicht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jah-ren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gen. 1 Die Rechtsmittel f374hren zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ab344nderung des Schuldspruchs; denn die Qualifikation des 247 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (205 wenn der T344ter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheb-lichen Sch344digung der k366rperlichen oder seelischen Entwicklung bringt 205) ver-dr344ngt 247 171 1. Alt. StGB (205 und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner k366rperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich gesch344- 2 - 3 - digt zu werden 205) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Hirsch in LK 12. Aufl. 247 225 Rdn. 31). Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verh344ngten Einzelstrafen sowie die je-weils ausgesprochene Gesamtstrafe k366nnen bestehen bleiben, weil das Land-gericht die Verwirklichung von zwei Straftatbest344nden bei der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten ber374cksichtigt hat. 3 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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