BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 52/11 vom 7. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , von Lienen , Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltsch aft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin K . , Justiz amtsinspektor als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägeri n- nen gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. Juni 2010 werden verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tr a- gen die Staatskasse und die Nebenklägerinnen je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwend i- gen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, im August 2007 seine damalige Lebensgefährtin getötet zu haben. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, die Verfahrensfehl er beanstanden und mit der Sachrüge die Beweiswürdigung angreifen, bleiben ohne Erfolg. I. 1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklag e- schrift vom 21. Dezember 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, sich ei nes Totschlags (§ 212 StGB) zum Nachteil seiner eh e- maligen Lebensgefährtin, der Mutter bzw. Tochter der Nebenklägerinnen, am 1 2 - 4 - 4. August 2007 gegen 23.30 Uhr dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er sie in der Absicht, sie zu töten, gewürgt und mit der Fau st geschlagen habe, so dass sie verstorben sei. 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er habe die Getötete, die der Straßenprostitution nachging, am Abend des 4. August 2007 zum Straßenstrich nach H . gefahren. Z wischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr desselben Tages habe sie ihn telefonisch aufgefordert, i h- ren Verrichtungsplatz freizuhalten. Er habe sich dorthin begeben und einige Zeit auf sie gewartet. Da sie nicht erschienen sei, habe er sie in der Nacht und den frühen Morgenstunden des 5. August 2007 vielfach vergeblich auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen versucht. Er habe sowohl die gemeinsame Wohnung als auch den Straßenstrich in H . nach ihr abgesucht. Schließlich sei er, da er sie nicht gefunden habe, nach Hause zurückgekehrt. 3. Das Landgericht hat in den Gründen seines den Angeklagten freispr e- chenden Urteils den Tatvorwurf referiert und im Anschluss an Feststellungen zur Person des Angeklagten in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zu m objektiven Tatgeschehen festgestellt, die es für erwiesen e r- ac h tet hat. Im Anschluss an die Darstellung des objektiven Tatgeschehens hat es die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und in der Beweiswürd i- gung dargelegt, aus welchen Gründen es die für einen Schuldspruch erforderl i- chen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht habe treffen können. Zum Schicksal der Getöteten nach ihrem Einstieg in ein Kraftfahrzeug mutmaßlich eines Freiers am 4. August 2007 gegen 23.00 Uhr bis zum Auffinden ihres skelettierten Leichnams am 29. Juli 2009 hat es bis auf den Umstand, dass sie erwürgt oder erschlagen worden sei, keine Feststellu n- gen zu treffen vermocht. 3 4 - 5 - II. Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staatsa n- waltschaft, die sich auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt und vom Generalbundesanwalt insoweit vertreten wird, als die Staatsanwal t- schaft die Sachrüge erhebt, ist unbegründet. Gleiches gilt für die auf die Verle t- zung formellen und ma teriellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläg e- rinnen. 1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft a) Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg. b) Der Frei spruch hält auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft sachlic h- rechtlicher Nachprüfung stand. Die tatrichterliche Beweiswürdigung weist nach den Maßstäben der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2324) keinen Recht s- fehler auf. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich. Sie lässt auch nicht besorgen, das Landgericht habe an seine Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt. Es fehlt insbesondere nicht an einer hinr eichenden Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse und Indizien. Daraus, dass das Landgericht den Äuß e- rungen des Angeklagten am 5. und 6. August 2007 gegenüber den Nebenkl ä- gerinnen im Verein mit den teilweisen Übereinstimmungen zwischen der Le i- chenabdeckung un d dem Kompost auf dem Wohngrundstück des Angeklagten kein (stärkeres) indizielles Gewicht beigemessen hat, lässt sich ein revision s- 5 6 7 8 9 - 6 - rechtlich erheblicher Fehler bei der zusammenfassenden Würdigung der B e- weisergebnisse und Indizien nicht herleiten. Das Landg ericht hat die Äußeru n- gen des Angeklagten, denen es - revisionsrechtlich unangreifbar - keinen ei n- deutigen Erklärungswert beigemessen hat, sowohl für sich als auch im Rahmen einer Gesamtschau mit den sonst gegen den Angeklagten sprechenden U m- ständen gewürd igt. Die Wendung, die Äußerungen des Angeklagten seien " letztlich kein Indiz für eine Täterschaft " , lässt nicht besorgen, das Landgericht habe den Erklärungen jeden indiziellen Wert absprechen wollen. Vielmehr hat das Landgericht lediglich der Auffassung A usdruck verliehen, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller gegen den Angeklagten sprechenden Umstände komme seinen Bemerkungen keine eine Verurteilung (mit - )tragende Bedeutung zu. 2. Zu den Revisionen der Nebenklägerinnen Soweit die Nebenklägerin M . mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sac h- verständigen E . erneut zu vernehmen, hat ihr Vorbringen aus den vom G e- neralbundesanwalt angeführten Gründen keinen Erfolg. Gleiches g ilt für die auf 10 11 - 7 - die § 338 Nr. 3, § 24 StPO gestützte Rüge der Nebenklägerin K . , an dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes A b- lehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei. Die von den Nebenklägeri n- nen erhoben e Sachrüge ist unbegründet, weil dem Urteil kein sachlichrechtl i- cher Fehler zugrunde liegt. Becker Pfister von Lienen Mayer Menges
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