BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 521/12 vom 4. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 201 3 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Mayer , Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim B undesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 26. Juni 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, Propagandamittel verfassungs widriger Organisationen verbreitet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 1. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte etwa seit dem Jahre 1995 die Produktion von insgesamt 20 bis 30 CDs mit Rockmusik in Auftrag, deren Liedtexte politisch rechtes Gedankengut transportierten. Im Jahre 2008 verfasste eine Rechtsanwältin, die der Angeklagte bereits in der Vergangen heit regelmäßig mit der Prüfung der strafrechtlichen Relevanz der Liedtexte beau f- tragt hatte, gegen Honorar eine Stellungnahme zu 14 Texten von Liedern, die auf einer CD gepresst werden sollten. Die Rechtsanwältin befasste sich in ihrer Stellungnahme unter Einarbeitung auch neuerer Rechtsprechung mit möglichen Verstößen der Texte gegen die §§ 86, 90a, 111, 130, 185 StGB, § 27 JuSchG 1 2 - 4 - und sah mehrere Änderungen als notwendig an; diese wurden sodann vorg e- nommen. Im Vertrauen auf die Stellungnahme der Rechtsanw ältin, wonach die teilweise geänderten Texte keinen strafbaren Inhalt mehr aufwiesen, erteilte der Angeklagte im April 2009 einem kleinen Presswerk den Auftrag, 1.000 Exem p- lare der CD herzustellen. Nach ihrer Produktion wurden die CDs an die G e- schäftsadres se des Angeklagten versandt. Die CD wurde im Oktober 2009 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert. Dabei kam das zuständige Gremium nicht zu dem Ergebnis, dass die jugendgefährdenden Texte einen strafbaren Inhalt aufwiesen und nahm den Tonträger deshalb g e- mäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG in Teil A der Liste der jugendgefährdenden M e- dien, nicht aber gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG in Teil B dieser Liste auf. 2. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe mit der Erteilung des Auftrags zur Produktion der CD als mittelbarer Täter g e- mäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB erfüllt. Indes sei zu seinen Gunsten davon au s- zugehen, dass er ohne Schuld gehande lt habe, weil ihm bei Begehung der Tat die Einsicht gefehlt habe, Unrecht zu tun. Ihm sei nicht nachzuweisen gewesen, dass er die Strafbarkeit der auf der CD enthaltenen Liedtexte mit einem zumi n- dest bedingten Unrechtsbewusstsein billigend in Kauf genommen habe. Diesen Irrtum habe er nicht vermeiden können, § 17 Satz 1 StGB. b) Die Revision macht hiergegen im Wesentlichen geltend, die Stra f- kammer habe es versäumt, den vollständigen Inhalt des von der Rechtsanwä l- tin erstellten Gutachtens in den schriftlic hen Urteilsgründen wiederzugeben. Die Urteilsfeststellungen seien nicht geeignet, die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zu tragen; auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. 3 4 - 5 - 3. Die von der Revision erhobenen Beanstandunge n dringen nicht durch. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat auch im Übrigen einen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten nicht ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich Folg endes: a) Die Wiedergabe des von der Rechtsanwältin erstellten Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen genügt den in diesem Zusammenhang zu ste l- lenden Anforderungen; sie ermöglicht insbesondere die revisionsrechtliche Überprüfung der Unvermeidbark eit des Verbotsirrtums des Angeklagten. Das Landgericht hat die für den vorliegenden Fall in erster Linie bedeu t- samen Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsanwältin zu einem Ve r- stoß der Liedtexte gegen § 86 StGB wörtlich wiedergegeben. Darüber hina us hat die Strafkammer ausgeführt, mit welchen sonstigen Strafvorschriften sich die Stellungnahme befasst. Deren Inhalt hat sie noch weiter dahin mitgeteilt, dass die einzelnen Abschnitte nach Normen gegliedert seien, die gesetzlichen Tatbestände jeweils a nhand von Fallbeispielen illustriert und die inkriminierten Textstellen hierzu in Beziehung gesetzt würden. Der Umfang der vorhandenen Kasuistik bestimme die Ausführlichkeit der Darstellung zu den einzelnen Vo r- schriften. Zu allen geprüften Straftatbestände n sei obergerichtliche Rechtspr e- chung zitiert, auch auf staatsanwaltschaftliche Verfügungen werde Bezug g e- nommen. Damit wird aus den schriftlichen Urteilsgründen der wesentliche Inhalt der Stellungnahme, soweit er für die in der Revisionsinstanz relevant en Recht s- fragen von Belang ist, hinreichend deutlich. Unter diesen Umständen war en t- gegen der Auffassung der Revisionsführerin eine vollständige wörtliche Wi e- dergabe der Stellungnahme nicht erforderlich. 5 6 7 8 - 6 - b) Der vom Landgericht angenommene unvermeidbare Verbotsirrtum des Angeklagten wird durch die Feststellungen belegt. aa) Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderli chenfalls durch Einholung verlässl i- chen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt h a- b en. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Pr ü- fung der Sach - und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie d ie Gewähr für eine diesen Anforderungen entspr e- chende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Ma ß- gebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfa h- rung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen. Das Vertrauen auf eingeh olten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begrü n- den. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versie r- ten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene g etan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und G ewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der 9 10 11 - 7 - Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vo rhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidb a- rer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mange l- haft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich e ine "Feigenblat t- funktion" erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbeso n- dere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen u n- vermei dbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 8 mwN). bb) Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den nach diesen Maßstäben hohen Erkundigungs - und Prüfung s- pflichten in ausreichendem Umfang nachkam. Die Revision führt zwar zu Recht aus, dass die Stellungnahme der Rechtsanwältin, soweit sie sich mit einer möglichen Strafbarkeit der Texte nach § 86 StGB auseinandersetzte, deutliche inhaltliche Defizi te aufwies. Hieraus folgt jedoch mit Blick auf die sonstigen von der Strafkammer festgestellten U m- stände im vorliegenden Fall nicht , dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Angeklagten ausschied. Danach hatte sich der Angeklagte bereits in der Ve r- gangenh eit regelmäßig an die auch im vorliegenden Fall tätig gewesene Rechtsanwältin gewandt und diese beauftragt, ihm gegen Honorarzahlung eine fundierte Auskunft darüber zu erteilen, ob die Texte gegen geltendes Recht verstießen. Er schätzte die Rechtsanwältin als fachkundige Person ein, die e i- nen Ruf als besonders strenge Gutachterin genieße. Tatsächlich verfasste die Rechtsanwältin in den letzten 15 Jahren mehr als 300 Stellungnahmen in Fä l- len der vorliegenden Art. Anfängliche Versuche des Angeklagten, sie daz u zu veranlassen, gegen ihre Überzeugung die rechtliche Unbedenklichkeit von Te x- 12 13 - 8 - ten zu bescheinigen, wies sie zurück. Dies akzeptierte der Angeklagte ebenso wie die Veränderungen und Streichungen, welche die Rechtsanwältin empfahl. Die Auskünfte der Rechts anwältin erwiesen sich für den Angeklagten als zutre f- fend; er wurde bisher wegen der Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen CDs noch nie strafrechtlich belangt. Auch im vorliegenden Fall erstattete die Rechtsanwältin ein immerhin mehrseitiges schrift liches Gutachten ; ihre Änd e- rungsvorschläge wurden sodann befolgt. Die von ihr vorgenommene Einschä t- zung wurde schließlich im Ergebnis von der Bundesprüfstelle für jugendgefäh r- dende Medien geteilt. c) Die Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler ebenfall s nicht erke n- nen. aa) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an de s- sen Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht rege l- mäßig hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übert ragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem u m- fassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder U n- schuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfe h- lern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderu n- gen stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die vom Tatg e- richt vorgenommene Würdigung hinzunehmen, auch wenn ein anderes Erge b- nis ebenso möglich gewesen wäre ode r gar näher gelegen hätte. 14 15 - 9 - bb) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, aufgrund seiner langjä h- rigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der betreffenden Rechtsanwältin habe er keine Zweifel an deren Einschätzung gehabt, dass die nach ihren Vo r- gab en geänderten Texte nicht gegen strafrechtliche Normen verstoßen würden. Dies hat das Landgericht nicht zu widerlegen vermocht. Dabei hat es u.a. die Rechtsanwältin als Zeugin vernommen und deren die Angaben des Angekla g- ten bestätigende Aussage als glaubha ft gewertet. Bei der Beurteilung, ob der Angeklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterl ag , hat es die hierfür bedeutsamen Beweisergebnisse - darunter auch den Inhalt der von der Rechtsanwältin abgegebenen Stellungnahme und ihre politische Einstellung - in den Blick genommen. Eine rechtlich relevante Lücke ergibt sich insoweit aus den Urteilsgründen nicht. Die vom Landgericht aus dem gesamten Beweisstoff gezogenen Schlüsse sind möglich und deshalb hinzunehmen. Dies gilt insb e- sondere auch für die Bewert ung des Inhalts der Stellungnahme der Recht s a n- wältin. Nicht zu beanstanden ist dabei insbesondere, dass die Strafkammer vor dem Hintergrund der Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährde n- de Medien die strafrechtliche Relevanz der Liedtexte als ni cht derart bedeutend bewertet hat, als dass der Angeklagte habe annehmen müssen, die Rechtsa n- wältin habe sie bewusst ausgeblendet. Soweit die Revision in diesem Zusa m- menhang rügt, vor allem aus dem Inhalt der Stellungnahme sei darauf zu 16 - 10 - schließen, dass der Angeklagte sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsir r- tum berufen könne, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts. Dies kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Dasselbe gilt bezüglich der Bewertung urteilsfremde r Umstände ; di e- se sind im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge unbeachtlich. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol
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