BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 521/14 vom 17. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 28. Juli 2014 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststell ungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagte n S . wegen Beihilfe zum Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten veru rteilt. Die auf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagte n hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während der Schuldspruch von den recht sfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen getragen wird, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. 1. Die Begründung, mit der die Strafkammer bei Bemessung der Strafe für die vorliegende Tat einen minder schweren Fall des Raubes nach § 249 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist - wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegebe n, so muss bei der Strafrahme n- wahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwe n- dung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die al l- gemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eine s minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den g e- setzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumess ungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die A nwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich ve r- typten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Besc hlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ - RR 2010, 336 ; vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 6). 2 3 4 - 4 - Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat nach einer Gesamtwürdigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falles des Raubes verneint und lediglich eine Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB vorg e- nommen. Damit hat es die Prüfung versäumt, ob nicht wegen Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes e in minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB vorliegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berüc k- sichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der geforderten G e- samtabwägung zur Annahme eines minder schwerer Falles und i n diesem Strafrahmen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. 2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtfre i- heitsstrafe weist der Senat darauf hin, dass den Urteilsgründen nicht entno m- men werden kann, ob das Landgericht eine mögliche - teilweise - Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 25. April 2013 bedacht hat, die zur Folge hätte, dass eine Einbeziehung der damit verhängten Geldstrafe sowie der mit Urteil vom 8. Januar 2014 für die dort abgeurteilte Tat vom 22. April 2013 verhän gten Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen ausschiede. Die Urteilsgründe enthalten zwar das Datum des Strafbefehls und dessen Rechtskraft am 16. Januar 2014. 5 6 7 - 5 - Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalt s kann aus der späten Rechtskraft des Strafbefehls je doch nicht geschlossen werden, ob und geg e- benenfalls wann nach Erlass des Strafbefehls eine Hauptverhandlung stattg e- funden hat, bei der auch die übrigen im Urteil vom 16. Januar 2014 abgeurtei l- ten Taten hätten berücksichtigt werden können. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy