ECLI:DE:BGH:2 016:280116B3STR521.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 521/15 vom 28. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dess en Antrag - am 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 29. Juni 2015 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - mit den Feststellungen au fgeh o- ben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatg e- schehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur ückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckb are Anordnung nach dem Gewal t- schutzgesetz, der Körperverletzung in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schul dig und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat wegen eines Teils der D e- 1 - 3 - likte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und wegen der übrigen Straftaten auf eine weitere Gesamtfreiheitss trafe von sieben Monaten erkannt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen und der Unterbringung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich hat es eine Adhäs ionsentsche i- dung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen leidet der A n- gekla gte an einer paranoid - psychotischen Störung bei affektiver Grund - erkrankung mit umschriebener Wahnbildung. Die affektive Grunderkrankung verursacht überwiegend manische, teils auch depressive Phasen. In der Zeit vom 20. November 2010 bis zum 22. September 2013 beging er die abgeurtei l- ten Übergriffe gegen Polizeibeamte, einen Bekannten und Familienangehörige. Die Strafkammer hat dem gehörten Sachverständigen folgend für den gesa m- ten Tatzeitraum nicht auszuschließen vermocht, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Grunderkrankung erheblich eingeschränkt war; bei einem Teil der Taten hat sie eine solche Einschränkung positiv festg e- stellt. Bei zwei Vorfällen hat sie nicht ausschließen können, dass die Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten auf gehoben und seine Einsichtsfähigkeit erhe b- lich eingeschränkt war. 2. Der Schuldspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben; denn die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft. Letzteres bedingt auch die Aufh ebung des Strafausspruchs und der Unterbringungsanordnung. 2 3 - 4 - a) Wenn sich das Tatgericht - wie hier - darauf beschränkt, sich der B e- urteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte u nd Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 412/07, NStZ - RR 2008, 39). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall in mehrf acher Hinsicht: Das Landgericht hat es bereits unterlassen, das vom Sachverständigen diagnostizierte Störungsbild einem der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen. Sodann fehlt die Darlegung, wie die paranoid - psychotische St ö- rung auf den Angeklag ten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen eingewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 274/14, juris Rn. 4). Die § § 20, 21 StGB setzen voraus, dass die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit "bei Begehung der Tat" au fgehoben bzw. erheblich ve r- mindert sind. Die Schuldfähigkeit ist deshalb in Bezug auf jede einzelne Tat zu prüfen. Erforderlich ist stets die konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten au f die Ei n- sichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 146). Hierauf kann allein unter Hinweis auf die allgemeine Diagnose nicht verzichtet werden (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschl üsse vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ - RR 2013, 368, 369; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 2. Oktober 2007, aaO), denn deren Feststellung ist insbesondere auch bei bipolaren Störungen, bei denen eine große Bandbreite von Ausprä gungen und Schweregraden besteht, für die Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreichend aussagekräftig. In manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Ei n- 4 5 - 5 - sichtsfähigkeit kommen. Vor di esem Hintergrund genügen die Ausführungen in den Urteilsgründen nicht, die sich in den Verurteilungsfällen insoweit im W e- sentlichen in der Mitteilung im Rahmen der Beweiswürdigung erschöpfen, der Sachverständige habe bei vier Taten eine erhebliche Einschrä nkung der Steu e- rungsfähigkeit positiv festgestellt und im Übrigen auf der Grundlage der festg e- stellten Grunderkrankung nicht ausschließen können, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum krankheitsbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erhe b- lich eingesch ränkt gewesen sei. b) Da deshalb weder auszuschließen ist, dass der Angeklagte in den Verurteilungsfällen voll schuldfähig war, noch dass er im Zustand der Schuldu n- fähigkeit handelte, muss über den Schuldspruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der T at insgesamt neu verhandelt und entschieden werden. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufh e- bung auch des freisprechenden Teils des Urteils nicht; denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Ha uptverhandlung an Stelle der U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu spr e- chen und eine Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 4 StR 293/15, NStZ - RR 2015, 315, 316; vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1). Die jeweiligen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bei den einzelnen Taten beruhen auf einer ma n- gelfreien Beweiswürdigung und sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bl eiben. Das neue Tatgericht kann i n- soweit ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspr e- chen. Der Adhäsionsausspruch unterliegt ebenfalls nicht der Aufhebung (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl ., § 406a Rn. 8 mwN). 6 - 6 - 3. Im Übrigen ist das neue Tatgericht auf Folgendes hinzuweisen: a) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verurteilt hat, belegen die bisherigen Feststellungen in den Fällen II . 2. und II. 3. der U r- teilsgründe bereits die Voraussetzungen des § 4 GewSchG nicht. Die Verurte i- lung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anor d- nung nach § 1 GewSchG setzt u.a. voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familieng e- richts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Tragfähige diesbe zügliche Ausführungen entha l- ten die bisherigen Urteilsgründe - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht. b) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, di e einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunf ähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höh e- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwarten den Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwe n- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Pe r- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlas s- tat(en) zu entwickeln. Dabei s ind an die Darlegungen umso höhere Anford e- rungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um 7 8 9 - 7 - einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 mwN). Der Tatrichter muss die eine Unt erbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). Hieran gemessen erscheine n die bisherigen, eher knappen Urteilsausführungen nicht bedenkenfrei. c) Sollte das neue Tatgericht für die einzelnen Taten ebenfalls Freiheit s- strafen von unter sechs Monaten verhängen, wird es § 47 StGB und die die s- bezüglichen Darlegungsanforderungen zu beachten haben. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann 10
Full & Egal Universal Law Academy