ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR521.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 521/16 vom 7. März 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts am 7. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be schlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 16. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 . Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte in der Zeit vom 7. bis zum 10. Februar 2016 fünf Diebstähle. Er begab sich am 7. Februar 2016 in ein Krankenhaus in B . und entwendete aus dem Pat i- entenzimmer der Zeugin K . deren Mobiltelefon, das einen Wert von ca. 110 hatte. Am 9. Februar 2016 nahm er in einer Parfümerie in Koblenz einen Herrenduft der Marke "Bulgari" im Wert von ca. 70 an sich, versteckte ihn in seinem Schirm und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Am selben Tag nahm er in einer Zahnarztpraxis in Koblenz ein Tablet der Marke Samsung im 1 2 - 3 - Wert von 300 an sich und verließ damit die Praxis. Am 10. Februar 2016 nahm er eine im Eingangsbereich einer Rechtsanwaltskanzlei in Koblenz abg e- stellte Laptoptasche mi t dem darin befindlichen Laptop des Zeugen Ba . im Gesamtwert von 1.000 an sich und verließ das Gebäude. Schließlich entwe n- dete er ebenfalls am 10. Februar 2016 aus einem Nebenraum eines Hotels, in dem er übernachtet hatte, das Mobiltelefon einer Hot elmitarbeiterin im Wert von ca. 50 . Nach Auffassung der Strafkammer war der Beschuldigte aufgrund einer " bipolaren affektiven Störung mit manischer Episode mit psychotischen Sym p- tomen " während des Tatzeitraums durchweg schuldunfähig (§ 20 StGB). 2. D ie darauf gestützte Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf ge mäß § 63 Satz 1 StGB nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und se i- ner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidr i- ge Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erhebli ch gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ang e- richtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Hier fehlt es schon an einer hinreichenden Grundlage für die zuverläss i- ge Beurteilung der Gefährlichkeit d es Beschuldigten. Dafür ist zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters erforderlich. Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu hande ln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Erst daran 3 4 5 6 - 4 - kann sich eine nachprüfbare Erörterung der Gefährlichkeitsprognose anschli e- ßen. Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatric h- ter anne hmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ang e- ordnet worden ist, nicht möglich ( vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; U r- teil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähi g- keit 2). So verhält es sich hier. Den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeuti g en t- nehmen, ob dem Beschuldigten krankheitsbedingt die Unrechtseinsichts - oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. Die Strafkammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, der in der Hauptverhandlung ein psychiatr i- sches Gutachten erstatte t hat. Danach war "die Einsicht des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln", kran k- heitsbedingt aufgehoben. Damit sei in Einklang zu bringen, dass "der jeweilige Tathergang an sich nicht verworren, unstruktur iert oder unnachvollziehbar" g e- wesen sei. Der Beschuldigte sei jedenfalls nicht der "Wahnvorstellung" erlegen, dass es sich bei den entwendeten Gegenständen um sein Eigentum gehandelt habe. Andererseits zeige das Verhalten des Beschuldigten, dass er "keine n B e- zug zu dem habe, was er tue"; das spreche "gegen eine vorhandene Einsicht s- fähigkeit". Ergänzend hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen sei, "sein Verhalten gegenüber seiner Umwelt von vernunftmäßigen Überle gungen über das Unrecht seines Verhaltens a b- hängig zu machen". 7 - 5 - Danach bleibt letztlich unklar, ob dem Beschuldigten die Unrechtsei n- sichts - oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. In Anbetracht der bei dem Beschu l- digten diagnostizierten bipolaren Störung ve rsteht es sich auch nicht von selbst, dass die Einsichts - und/oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Vielmehr ist insoweit stets eine konkretisierende Darstellung erforderlich, in welcher We i- se sich die psychische Erkrankung bei Begehung der Taten au f die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Denn bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden. In manischen Phasen kann es, je nach den konkreten Umständen , zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigk eit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135). Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen dürfte, einen anderen Sachverständigen hinzuzuz iehen. 3. Das neue Tatgericht wird im Übrigen Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob von dem Beschuldigten Taten zu erwarten sind, durch die "schwerer wirtschaftlicher Schaden" angerichtet wird. Mit der a m 1. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelun g des § 63 StGB sollte die Schwelle für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei zu erwartenden Vermögensdelikten im weitesten Sinne gegenüber dem bisherigen Rechtsz u- stand angehoben werden (BT - Drucks. 18/7244, S. 18). Die Au slegung des B e- griff s des "schweren wirtschaftlichen Schadens" soll sich an derjenigen der gleichlautenden Formulierung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung orientieren; objektiver Ausgangswert soll in etwa ein Betrag von 5.000 sein (BT - Drucks. aaO, S. 20 f.). Wenngleich es sich dabei nur um eine "grobe Richtschnur" handeln und es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen soll (BT - 8 9 10 11 - 6 - Drucks. aaO, S. 21), so kann auf der Grundlage der vom Landgeric ht getroff e- nen Feststellungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigt e künftig entsprechende Taten begehen wird. Da es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht um solche im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt, kommt d ie Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 2 StGB überdies nur in B e- tracht, wenn "besondere Umstände" die Erwartung rechtfertigen, dass er infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehe n wird. Ob derartige Umstände vorliegen, hat das Landgericht bislang nicht geprüft. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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