ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 52/16 vom 19. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2016 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2015 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat bemerkt ergänzend: Das Landgericht hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteil s- gründe einen vollendeten Betrug angenommen . Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 4 StR 558/06, NStZ - RR 2007, 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, wistra 2012, 2 67, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. e t- wa LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 636; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/S - Perron, StGB, 29. Aufl., § 26 3 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der Scheckb e- träge auf den bei der Andelskassen geführten Konten dieser ein Vermögen s- schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. - 3 - Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der Inkassobank ein und schrei bt diese die Scheckbeträge dem Angeklagten täuschungs - und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorlä u- figen Gutschrift der Scheckbeträge hierauf Zugriff genommen hat oder jede n- falls Zugriff hätte nehmen können und die Inkassobank nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist. Dies wird von den F eststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den G e- samtbetrag verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der Schecksumme ab, ohne zur Rück zahlung wi l- lens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die Inkassobank war de s- halb insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall - 4 - von einem Schaden in Höhe der gesamten Scheckbeträge auszugehen. Die von der Revision u nter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes - verfassungsgerichts vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich. Becker Schäfer Gerick e Spaniol Tiemann
Full & Egal Universal Law Academy