BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 522/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 18. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. August 2007 wird verworfen. Die Beschwerderf374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 1 "Die Revision der Nebenkl344gerin ist unzul344ssig. Gem344337 247 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkl344ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh344ngt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt. Die Begr374ndung der Revision des Nebenkl344gers muss daher erken-nen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zul344ssiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenkl344gers zum Anschluss an das Verfah-ren begr374ndet; wird eine derartige Pr344zisierung bis zum Ablauf der Revisions-begr374ndungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzul344ssig (Meyer-Go337ner, StPO, 50. Aufl. 247 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die Ne-benkl344gerin hat die Rechtswidrigkeit nur mit der allgemeinen Sachr374ge begr374n-det. Weitere Ausf374hrungen, aus denen sich das Ziel ihres Rechtsmittels ent- 2 - 3 - nehmen lie337e, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht einge-gangen. Die Revision der Nebenkl344gerin ist daher zu verwerfen." Dem schlie337t der Senat sich an. 3 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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