ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR522.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 522/18 vom 19. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werde- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse n Antrag - am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Trier vom 20. Juli 2018, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über di e Einzie- hung des Personenkraftwagens Peugeot 307 SW mit den je- weils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen schweren Bandendieb- stahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren veru rteilt und die Einziehung des Wertes des Tatertrags in 307 SW angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi- 1 - 3 - on, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Re chtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Einziehung des zur Tatbegehung in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe gebrauchten PKW des Angeklagten auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentschei- dung dar (vgl. BGH, B eschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83 , NJW 1983, 2710 ). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Ge- sichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und inso- weit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten ( BGH, Beschl u ss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8 /1 8, N S t Z 2018, 526; vgl. auch Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11 , NStZ - RR 2012, 169 f.; jew. mwN). Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. In die Gesamtwürdigung, die es gleichermaßen in allen abge- u rteilten Fällen zur Prüfung, ob ein minder schwere r Fall nach § 244a Abs. 2 StGB vorliegt, vorgenommen hat, hat es die Einziehung des Fahrzeugs nicht eingestellt. Da die Strafkammer im Rahmen der Bemessung sowohl der jeweils konkreten Einzelstrafen als auc h der Gesamtfreiheitsstrafe auf die d ort aufge- führten Strafzumessungskriterien verwiesen hat, hat sie den Verlust des Fahr- zeugs auch hierbei nicht berücksichtigt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grun dsätze beachtet, die 2 3 4 - 4 - von dem Angeklagten verwirkten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte, zumal es den Umstand, dass der Angeklagte Eigentü- mer des in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe benutzten Fahrzeugs war, sogar als straferschwerend gewertet hat. 2. Bereits der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Be- schlus s vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, aaO). Im Übrigen ergibt sich der Um- stand, dass der Angeklagte der Eigentümer des eingezogenen Personenkraft- wagens der Marke Peugeot mit dem französischen Kennzeichen war, nicht widerspruchsfrei aus den Urteilsg ründen. Zwar ist das Landgericht sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Einziehung vom Eigentum des Angeklagten an dem Fahrzeug ausgegangen. Auch wird im Rahmen der Be- weiswürdigung ein Polizeibeamter als Zeuge mit dem Hinweis zitiert, dass der Ange klagte den Wagen von der Mietwagenfirma N . in Paris "erworben" ha - be. Indessen enthält die Beweiswürdigung an anderer Stelle die Aussagen von Polizeizeugen, wonach der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe als Führer des "Mietfahrzeugs mit dem französischen Kennzeichen " und im Fall II. 4. der Urteilsgründe "wiederum mit dem Peugeot mit dem amtlichen französischen Kennzeichen , deren Vermieter die Mietwagenfirma N . in Paris gewesen sei", observiert worden sei. 5 - 5 - Die Strafzumessung und die Einziehung des Fahrzeugs bedürfen des- halb neuer Verhandlung und Entscheidung. Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann 6
Full & Egal Universal Law Academy