BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 523/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 F374r die Entscheidung 374ber die vom Angeklagten - nachtr344glich - eingelegte Beschwerde gegen den Bew344hrungsbeschluss (247 268 a Abs. 1 StPO i. V. m. 247 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zust344ndig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (247 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 305 a Rdn. 5 m. w. N.). 2 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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