ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR524.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 524/15 vom 8. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 2. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, aufgeh o- ben a) im Fall B. III. der Urteilsgründ e mit den zugehörigen Festste l- lungen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jedoch bleiben die i n- soweit zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher K örperverle t- zung, wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer 1 - 3 - mit seiner auf d ie Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist - wie der Gen eralbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat in den Fällen B. I. und IV. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Die b- stahls bzw. wegen erpresse rischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfe h- ler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte im Fall B. III. der Urteilsg ründe der gefährlichen Körperverletzung schuldig gespr o- chen worden ist. a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte und ein unbekannter Begleiter mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L . heranfuhren und beide aus dem A u- to sprangen. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der A n- geklagte das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden l iegenden Geschädigten, der um Hilfe rief. Der Angeklagte nahm diesem im Anschluss daran gewaltsam eine Schreckschusswaffe weg, als L . diese aus seinem Hosenbund ziehen wollte. 2 3 4 5 - 4 - b) Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten g e- meinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der B egehung einer Körperverletzung (BGH, U r- teil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386). Gerade di e- ses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverle t- zungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen indes ni cht; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Ziehen an dem Opfer bereits die Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllte. In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings einen Sac h- verhalt subsumiert, der ein gemeinschaft liches Vorgehen belegen würde. Di e- ser kann der Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden, denn er weicht in einem entscheidenden Punkt von den Feststellungen ab, indem er schildert, der Unbekannte habe "zumindest mit an dem am Boden liegenden Zeugen g e- Diese Gleichzeitigkeit des Vorgehens ist gerade nicht festgestellt und wird auch durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Dort hat das Landgericht die Aussage des Geschädigten L . , auf die es die Feststellungen gegründet hat, so wiedergegeben, dass der Angeklagte allein auf sein Opfer eingeschlagen habe, während der unbekannt gebliebene Dritte den Kofferraum des Wagens öffnete. Dieser sei dann zwar hinzugekommen und er und der Angeklagte hätten - nach dem Eindruck des Zeugen - versucht, ihn in den Kofferraum zu zerren. Als der Unbekannte alsdann aber der Schreckschusswaffe des Geschädigten gewahr geworden sei, habe er von ihm abgelassen; der Angeklagte allein habe sich wieder a uf ihn gestürzt und ihm die Waffe abgenommen. 6 7 - 5 - Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen sind die Voraussetzu n- gen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB damit nicht erfüllt; der Senat kann aber nicht ausschließen, dass weitere, die Tatbestandsverwirklichung be legende Festste l- lungen möglich sind und verweist die Sache insoweit zu umfassend neuer Ve r- handlung und Entscheidung zurück. c) Die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die hierzu rech tsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Becker Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr . Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 8 9
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