ECLI:DE:BGH :2018:250118U3STR524.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 524/17 vom 25. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Landfriedensbruchs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 201 8 , an der teilgenommen haben: V orsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann , Hoch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltscha ft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in 29 rechtlich zusammentreffenden Fällen, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Gefangenenbefreiung, B e- drohung sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einb eziehung der Ei n- zelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. 1 - 4 - Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rev i- sion, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2017 dargelegten Gr ünden keinen Erfolg. Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch 2
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