BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 525 /12 vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und auf Antrag des Generalbundesanwal ts am 5. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 27. März 2012 in dem ihn betreffenden Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nötigung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rev i- sion. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: 1 2 - 3 - "Die Überprüfung des Urteils au f die allgemeine Sachrüge hat lediglich insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als das Urteil sich nicht zu den Auswirkungen eines am 20. August 2010 e r- Die v erfahrensgegenständliche Tat vom 13. Juli 2010 liegt sowohl vor der Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2010, die sich auf eine Betäubungsmittelstraftat vom 19. April 2010 bezieht, als auch vor der oben genannten Verurteilung des Amtsger ichts Nettetal vom 20. August 2010 wegen einer am 2. Juli 2010 begangenen weiteren Betäubungsmittelstraftat. Während die mit Urteil des Amtsgerichts Dü s- seldorf vom 6. August 2010 verhängte Strafe wegen der Zäsurwirkung eines weiteren Urteils des Amtsgerich ts Düsseldorf vom 8. Juni 2010 bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfa h- ren außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 369; Heintschel - Heinegg in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 19, 2 0), handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Nett e- tal vom 20. August 2010 im Verhältnis zu dem hier angegriffenen Urteil um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 StGB unterfallende frühere Verurteilung. Eine Gesamtstrafenfähigkeit mit der Geldstrafe aus jener letzten Verurteilung wäre damit gegeben, wenn die dort verhängte Strafe noch nicht erledigt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, teilt die Strafkammer jedoch nicht mit. Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob ein e nachträgliche Gesamtstrafe zu bi l- den oder - im Falle der Erledigung der Strafe aus der letzten rechtskrä f- tigen Verurteilung vom 20. August 2010 - ein Härteausgleich vorzune h- men gewesen wäre (vgl. F ischer StGB 59. Aufl. § 55 Rn. 21 mwN). Der Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an das Landgericht (§ 354 Abs. 2 StPO). Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO üb erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es im weiteren Verfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden oder neu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Vorausse t- zungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 5 5 StGB an sich vorliegen. Dies ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht a b- schließend zu beurteilen; denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht d a- zu, ob die Geldstrafe aus dem Urteil vom 20. August 2010 bereits vol l- ständig vollstreckt wurde. In die sem Fall wäre keine nachträglich e G e- samtstrafe zu bilden, sondern ein Härteausgleich vorzunehmen. Diese - 4 - Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhan d- lung vorbehalt en (BGH Beschl. v. 29. November 2011 - 3 StR 358/11 - )." Dem schließt sich der Senat an. Die getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler im Zusammenhang mit der möglichen Anwendung des § 55 StGB nicht betr offen werden. Ergänzende Feststellungen zur Vollstr e- ckung der Geldstrafe sind erforderlich und im Übrigen möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol 3 4
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