BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 526/07 vom 27. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. M344rz 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 7. Juni 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len II. 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in 18 F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Le-bensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, des versuchten Be-truges in sechs F344llen, davon in f374nf F344llen in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Lebensmittel- und Futtermittelge-setzbuch, der Verletzung der Insolvenzantragspflicht in zwei F344llen und des Verstrickungsbruchs schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 F344llen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, versuchten Betruges in sechs F344llen, davon in f374nf F344l-len in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuch, Verletzung der Insolvenzantragspflicht in zwei F344llen, Verstri-ckungsbruchs und Versto337es gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-buch in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-naten verurteilt; au337erdem hat es ein Berufsverbot f374r die Dauer von f374nf Jah-ren und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte in den F344llen II. 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgr374nde jeweils wegen eines Versto337es gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gem344337 247 59 Abs. 1 Nr. 7, 247 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB verurteilt worden ist. Dies f374hrt zur entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs. 2 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte in den F344llen II. 29. bis 33. der Urteilsgr374nde tateinheitlich mit versuchtem Betrug we-gen eines Versto337es gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ver-urteilt worden ist, liegt ein solcher jedenfalls gem344337 247 59 Abs. 1 Nr. 9, 247 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB vor. In diesen F344llen war das vom Angeklagten ver344u337erte Pu-tenfleisch nicht nur mit einer Kennzeichnung versehen, die auf die EU-Zulassung des Betriebs hinwies, obwohl zum Zeitpunkt des Verkaufs des Flei- 3 - 4 - sches bereits das Ruhen dieser Zulassung angeordnet worden war. Vielmehr handelte es sich auch um "aufgespritztes", das hei337t unter Verwendung eines P366kelinjektors mit Wasser und einem Bindemittel angereichertes Putenfleisch, das zuvor amtlich sichergestellt und vom Angeklagten sodann der Verstrickung entzogen worden war. Er brachte damit jeweils ein Lebensmittel, das hinsicht-lich seiner Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abwich und dadurch in seinem Wert nicht unerheblich gemindert war, ohne entsprechende Kenntlich-machung gewerbsm344337ig in den Verkehr. 247 265 StPO steht der Annahme dieser Tatbestandsalternative nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch nach ei-nem diesbez374glichen rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen h344tte ver-teidigen k366nnen. Im 334brigen beruhen die zugeh366rigen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 22 ff.) entgegen der Auffassung der Revision auf einer sachlichrechtlich nicht zu beanstandenden W374rdigung der erhobenen Beweise (UA S. 49 ff.). Der Senat schlie337t im Hinblick auf die verbleibenden 27 Einzelfreiheits-strafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne die in den F344llen 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen (zweimal ein Monat, f374nfmal zwei Monate und einmal drei Monate Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 4 - 5 - Die Schrifts344tze der Verteidigung vom 25. M344rz 2008 lagen bei der Be-schlussfassung vor. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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