BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 526 /1 2 vom 16. April 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 201 3 ge mäß § § 44, 46 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen : Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landg erichts Schwerin vom 23. Juni 2010, zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche En t- scheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 30. September 2010, zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 7. Dezem - ber 2010 sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Entsche i- dung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landg e- richts Schwerin vom 30. September 2010 und seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 7. Dezember 2 010 werden auf seine Kosten verworfen. Gründe: Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2012 gestellten Anträge und die zugleich eingelegte (sofortige) Beschwerde sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Deze mber 2012 unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. Januar 2013 behauptet, er habe seinen vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt R . nicht 1 2 - 3 - damit beauftragt, die gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 7. Dezember 2010 eingelegte sofortige Beschwerde und den Wiedereinse t- zungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e- gen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Juni 2010 zurückzunehmen, hat sich dies nach der Erklärung von Rechtsanwalt R . vom 22. Februar 2013 als unzutreffend erwiesen. Die sofortige Beschwerde und der Wiedereinse t- zungsantrag sind demnach wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landgericht für die am 7. Dezemb er 2010 beschlossene Zurückweisung des Wiedereinse t- zungsantrag e s des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Revision s- begründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 StPO nicht zuständig war (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 46 Rn. 1). Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO. Tolksdorf Hubert M a yer Gericke Spaniol 3
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