ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR526.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 526/17 vom 29. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 29. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 15. Mai 2017 im Strafausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Ja h- ren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Ve r- fahrensrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde: 1 2 - 3 - 1. Es kam zunäc hst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Ang e- klagten und dem Zeugen T . , in deren Verlauf T . eine Bierflasche auf dem Kopf des Angeklagten zerschlug und ihm dadurch Schnittverletzungen am Hals sowie an einem Ohrläppchen zufügte. Anschließen d flüchtete T . , ohne zu bemerken, dass er bei der Auseinandersetzung sein Handy verloren hatte. Während der Angeklagte später im Krankenhaus behandelt wurde, kam es zwischen ihm und T . zu einem Telefongespräch, bei dem beide vereinbar - ten, da ss T . sein Handy im Krankenhaus abholen solle. Als T . im Krankenhaus eingetroffen war und dort mitgeteilt hatte, dass er sich sein Handy geben lassen wolle, setzte der Pfleger, der dem Angeklagten gerade einen Verband angelegt hatte, diesen da von in Kenntnis. Der Angeklagte steckte d a- raufhin in einem unbeobachteten Moment eine Schere aus dem Behandlung s- zimmer ein und verbarg sie unter seiner Jacke. Er hatte spätestens jetzt den Entschluss gefasst, T . mit der Schere anzugreifen, um sich fü r die zuvor erlittenen Verletzungen und Demütigungen zu rächen. Der Pfleger begleitete den Angeklagten sodann in Richtung Ausgang. Währenddessen verbarg der Angeklagte die Schere weiterhin unter seiner Jacke, weil der Pfleger nicht bemerken sollte, das s er die Schere mitgenommen hatte, und weil T . sich in Sicherheit wiegen sollte. Ihm war bewusst, dass T . nur sein Handy abholen wollte, auf dem Flur des Krankenhauses nicht mit einem Angriff rechnete und deshalb zumindest nur eingeschränkt a bweh r- bereit war; das wollte er ausnutzen. Auf dem Flur ging der Angeklagte ruhigen Schrittes auf T . zu. Als er nur noch wenige Schritte von ihm entfernt war, zog er mit einer schnellen B e- wegung die Schere unter der Jacke hervor und stach mehrmals kräftig mit der Spitze der geschlossenen Scherenklingen auf Hals und Kopf von T . ein. 3 4 5 - 4 - Dabei hielt er es für möglich, T . tödlich zu verletzen, und nahm dies billi - gend in Kauf. Nachdem T . zunächst erfolglos versucht hatte, den Angriffen auszuweichen, konnte er schließlich in einen Kopierraum flüchten und die Tür zu diesem schließen, ehe der Angeklagte ihm zu folgen vermochte. Da es dem Angeklagten nicht gelang, die Tür zu öffnen, und inzwischen ein Teil des Pla s- tikgriffs der Schere abgeb rochen war, sah er seinen Angriff schließlich als g e- scheitert an. T . hatte sich durch die Stiche mit der Schere unter anderem eine stark blutende Wunde am Hals zugezogen; er erlitt einen hohen Blutve r- lust, eine Arterie war allerdings nicht getroffen worden. 2. Der aus Algerien stammende Angeklagte, der über die sog. Balka n- route nach Deutschland gelangt war, hatte sowohl in seinem Heimatland als auch auf dem Weg nach Deutschland wiederholt "Gewalterfahrungen" g e- macht. In Algerien war er von Kriminel len ausgeraubt und von Polizeibeamten mit Strom gefoltert worden; auf dem Weg über den Balkan hatten ihm be i- spielsweise in Mazedonien Mitglieder der albanischen Mafia unter Vorhalt von Waffen Geld und Kleidung weggenommen. Die Einlassung des Angeklagten, die Schere lediglich zum Schutz mitg e- nommen zu haben, weil er es für möglich gehalten habe, dass T . ihn erneut angreifen werde, und dann mit einem unvermittelten Angriff gerechnet zu h a- ben, als ihm T . mit nach hinten gezogener Baseballkappe u nd mit den Hän - den in den Taschen entgegen gekommen sei, weil dies im nordafrikanischen Raum ein Zeichen von Aggressivität sowie eines bevorstehenden Angriffs da r- stelle und auf einmal seine Gewalterfahrungen aus Algerien "wieder hochg e- kommen" seien, hat d ie Strafkammer als widerlegt angesehen. Sie ist ferner davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit uneingeschränkt schul d- fähig war; insbesondere habe sich kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür ergeben, 6 7 - 5 - dass sich die von ihm geschilderten Gewalterfahru ngen in der Tat manifestiert hätten. II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch führt die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigerin, ein psychiatr i- sches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsachen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Gewalt - und Angsterfahrungen in der Heimat sowie auf dem Weg von Algerien nach Deutschland zum Tatzeitpunkt unter einer akuten Belastungsstörung gelitten habe, dass er vor diesem Hinte r- grund eine panische Angst vor einem lebensgefährlichen Angriff auf sich entw i- ckelt habe, als T . auf dem Kra nkenhausflur mit den Händen in den Hosen - taschen auf ihn zugekommen sei, dass es infolgedessen zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines Affektsturms gekommen sei, dem aus ps y- chiatrischer Sicht nicht entgegenstehe, dass der Angeklagte ruhi gen Schrittes auf T . zugegangen sei, und dass das Vorliegen der medizinischen Voraus - setzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB deshalb nicht auszuschließen sei. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begrü n- dung ab, dass der Sachverständigenbeweis völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), weil es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehle. Der Sachverständige müsste sein Gutachten nach Inhalt und Sinn des Beweisa n- trags auf Tatsachen stützen, die das Gericht b ereits als Beweisgrundlage au s- geschlossen habe. Das Vorliegen der akuten Belastungsstörung sowie pan i- scher Angst bzw. eines Affektsturms im Tatzeitpunkt werde unter Bezugnahme auf die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang behauptet, welcher das 8 9 10 - 6 - Landger icht bei vorläufiger Würdigung des Beweisergebnisses jedoch nicht folge. Insbesondere aus Videoaufnahmen vom Krankenhausflur und aus den Angaben des Pflegers ergebe sich vielmehr, dass der Angeklagte ruhigen Schrittes auf T . zugegangen sei und keine Anzeichen eines panik - oder affektgesteuerten Verhaltens gezeigt habe. Daraufhin wiederholte die Verteidigerin unter Schilderung einer Vielzahl von "Gewalterfahrungen" des Angeklagten im Einzelnen ihren Antrag auf Ei n- h o lung eines psychiatrischen Sachve rständigengutachtens, insbesondere zum Beweis dafür, dass das auf den Videoaufnahmen erkennbare und von den Zeugen geschilderte "ruhige" Verhalten des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit aufgrund des b e- haupteten psychischen Befundes nicht ausschließe. Die Strafkammer lehnte den Antrag wiederum wegen völliger Ungeeignetheit des Sachverständigenb e- weises (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ab und führte zur Begründung aus: Die in dem erneuten Antrag vorgebrachten An gaben des Angeklagten zu seinen G e- walterfahrungen habe sie schon bei ihrer früheren Beschlussfassung in ihre vorläufige Beweiswürdigung einbezogen. Sie schließe nach wie vor aus, dass die Angsterfahrungen dem Angeklagten im Tatzeitpunkt gegenwärtig gewesen seien und er einen Angriff von T . erwartet habe. 2. Die in zulässiger Weise erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Rüge ist begründet. a) Das Landgericht hat den auf Einholung eines psychiatrischen Sac h- verständigengutachtens gerichteten Beweisan trag zu Unrecht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Sachverständ i- ger als völlig ungeeignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn es an den Grun d- 11 12 13 - 7 - l agen für eine Gutachtenerstattung mangelt, weil die erforderlichen Anknü p- fungstatsachen fehlen, auf denen die sachverständige Beurteilung aufbauen muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sachverständige nach Inhalt oder Sinn des Beweisantr ags auf Tatsachen stützen müsste, die das Gericht bereits als Beweisgrundlage ausgeschlossen hat (vgl. zu allem LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN). So verhielt es sich hier entgegen der Ansicht des Landgerichts aber nicht. Als Anknüpfungsta tsachen standen dem Sachverständigen einerseits die von dem Angeklagten geschilderten Gewalt - und Angsterfahrungen sowie a n- dererseits sein vor der Tatausführung an den Tag gelegtes ruhiges Verhalten zur Verfügung. Beides hatte die Strafkammer nicht als Bew eisgrundlage au s- geschlossen. Die Angaben des Angeklagten zu seinen Gewalt - und Angsterfa h- rungen hat sie nicht für unglaubhaft erachtet, sondern ihren Feststellungen z u- grunde gelegt. Ebenso ist sie aufgrund von Videoaufnahmen und Zeugenang a- ben davon ausgega ngen, dass sich der Angeklagte ruhig und unauffällig ve r- hielt, als er auf T . zuging. Die Strafkammer hat daraus lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen als diejenigen, die mit dem Beweisantrag in das Wissen eines Sachverständigen gestellt worden sind. Der Sache nach hat die Strafkammer den Beweisantrag letztlich au f- grund von Erwägungen abgelehnt, die sie aufgrund eigener Sachkunde ang e- stellt hat. Sie hat sich indes weder auf eigene Sachkunde berufen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) noch belegt, das s sie über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt. b) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht der Stra f- ausspruch. 14 15 16 - 8 - Der Schuldspruch bleibt von dem Rechtsfehler hingegen unberührt. In s- besondere ist auszuschließen, dass die von dem Angeklagten behauptete ps y- chische Beeinträchtigung seine Schuldfähigkeit hätte aufheben bzw. seinen Tötungsvorsatz oder sein Bewusstsein, die Arg - und Wehrlosigkeit des G e- schädigten auszunutzen, hätte in Frage stellen können. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 17
Full & Egal Universal Law Academy