BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 527/07 vom 3. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Juni 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 20. M344rz 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller N366tigung, schweren se-xuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie 374ber den Adh344sionsantrag einer Nebenkl344gerin entschieden. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. 1 I. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgr374nde wegen sexueller N366tigung verurteilt worden ist. Dies f374hrt zur entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. 2 II. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Der Er366rterung bedarf lediglich die Beanstandung, das Landgericht habe unter Versto337 gegen 247 261 StPO den Inhalt der polizeilichen und der richterli-chen Vernehmung der Nebenkl344gerin S. zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Die Revision tr344gt insoweit zwar zutreffend vor, dass nach der urspr374nglichen Fassung des Protokolls der Hauptverhandlung die Vernehmungsniederschriften nicht verlesen worden sind. Jedoch haben die Vorsitzende der Strafkammer und der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 das Hauptverhandlungsprotokoll dahin berich-tigt, dass die Verlesung am 3. Hauptverhandlungstag angeordnet bzw. be- 4 - 4 - schlossen worden und sodann auch erfolgt ist. Die ausf374hrlich dargelegten Gr374nde der Berichtigungsentscheidung tragen die Berichtigung; gem344337 den Vorgaben der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 23. April 2007 (BGHSt 51, 298), von denen abzuweichen trotz der zwischenzeitlich im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. etwa Hamm NJW 2007, 3166; Schu-mann JZ 2007, 927; zustimmend etwa Fahl JR 2007, 345; Hebenstreit HRRS 2008, 172) kein Anlass besteht, ist deshalb der Entscheidung des Senats das berichtigte Protokoll zu Grunde zu legen. Damit ist der Verfahrensr374ge der Bo-den entzogen. Im Einzelnen: 5 1. Das erforderliche Berichtigungsverfahren (vgl. BGH-GS aaO 316 f.) ist eingehalten. 6 Nachdem die Vorsitzende den Inhalt der Revisionsbegr374ndung zur Kenntnis genommen und bemerkt hatte, dass im Hauptverhandlungsprotokoll die Verlesung der Aussagen der Nebenkl344gerin nicht wiedergegeben war, ha-ben sie selbst und der Protokollf374hrer hierzu jeweils eine dienstliche Stellung-nahme abgegeben. Die Vorsitzende hat diese Erkl344rungen sodann dem Ange-klagten und dem Verteidiger zugeleitet. Nachdem der Verteidiger und ein weite-rer Verteidiger sich dahin ge344u337ert hatten, sie seien sich sicher, dass die Ver-nehmungsniederschriften nicht verlesen worden seien, hat die Vorsitzende den beisitzenden Richter, beide Sch366ffen, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwalt-schaft und die Nebenkl344gervertreterin um eine dienstliche Erkl344rung gebeten. Auch zu diesen Erkl344rungen ist dem Angeklagten und der Verteidigung rechtli-ches Geh366r gew344hrt worden. Sodann ist der Berichtigungsbeschluss ergangen. 7 - 5 - 2. Die Berichtigungsentscheidung h344lt auch in der Sache der 334berpr374-fung stand; der Senat hat aufgrund der umfangreichen und substantiierten Be-gr374ndung keine Zweifel an der Richtigkeit des berichtigten Protokolls (vgl. BGH-GS aaO 317). 8 Die Strafkammervorsitzende und der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle haben nicht lediglich pauschal einen Fehler der Sitzungsniederschrift behauptet, sondern zum betreffenden Geschehen w344hrend der Hauptverhandlung detail-reiche Angaben gemacht und mehrere markante, die tats344chliche Verlesung belegende Umst344nde benannt. Die Vorsitzende hat unter Angabe zahlreicher Einzelheiten erkl344rt, sich sicher zu sein, dass der Inhalt der Vernehmungen im ausdr374cklichen Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten verlesen worden sei. Dies sei in der Ursprungsfassung des Hauptverhandlungsprotokolls auch so notiert gewesen. Der Protokollf374hrer hat ausgef374hrt, er habe die konkrete posi-tive Erinnerung daran, dass die Aussage der Nebenkl344gerin in der Hauptver-handlung verlesen worden sei. Wenn er die Bekundungen im Nachhinein durch-lese, k344men ihm einzelne Passagen sofort wieder in Erinnerung; dieses Erin-nern k366nne nur aus der Hauptverhandlung r374hren, da ihm die Akten zuvor nicht vorgelegen h344tten. Als Grund f374r die fehlerhafte Endfassung des Protokolls komme nur eine zwischenzeitliche L366schung der entsprechenden Passagen im Computer in Betracht; dies sei jedoch trotz intensiver Bem374hungen nicht mehr aufkl344rbar. 9 Auch der beisitzende Richter, beide Sch366ffen, die Nebenkl344gervertreterin sowie - wenn auch mit gewissen Einschr344nkungen - die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft konnten sich an die Verlesung erinnern. Der beisitzende Richter hat ausgef374hrt, er sei sich sicher, dass die Verlesung erfolgt sei, was sich auch seinen w344hrend der Hauptverhandlung gefertigten handschriftlichen 10 - 6 - Aufzeichnungen entnehmen lasse. Die entsprechenden Mitschriften sind seiner Stellungnahme beigef374gt, was dieser ein zus344tzliches Gewicht verleiht. Die Sit-zungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat sich dahin ge344u337ert, sie verf374ge 374ber eine Notiz, wonach die Verlesung f374r den dritten Hauptverhandlungstag geplant gewesen sei. Sie sei auch beschlossen worden. Sie verm366ge sich aller-dings nicht mehr " sicher " zu erinnern, ob der Beschluss auch ausgef374hrt wor-den sei. Beide Sch366ffen - die keine vorherige Aktenkenntnis hatten - und die Nebenkl344gervertreterin haben in getrennten Erkl344rungen ausgef374hrt, sie k366nn-ten sich an die Verlesung der Niederschriften erinnern. Unter diesen Umst344nden ist trotz der entgegenstehenden 304u337erungen der Verteidiger f374r Zweifel daran, dass lediglich ein Protokollierungsfehler vor-lag, kein Raum; eine weitere Aufkl344rung des Geschehens im Freibeweisverfah-ren ist nicht veranlasst. 11 III. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat schlie337t mit Blick auf den Unrechtsgehalt der verbleibenden Taten, die H366he der Einsatz-strafe (zwei Jahre und neun Monate) und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal acht Monate 12 - 7 - sowie vier Monate) aus, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn es die weggefallene Einzelstrafe nicht in die Gesamtstra-fenbildung mit einbezogen h344tte. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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