BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 527/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Febru-ar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 10. Juni 2009, soweit es ihn be-trifft, im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision des Angeklagten S. und die der Nebenkl344gerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revision des Angeklagten N. werden verworfen. 3. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten S. hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe ver-h344ngt und die Sicherungsverwahrung angeordnet; den Angeklagten N. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen 1 - 3 - r374gen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des Ma337regelausspruchs; im 334brigen ist es ebenso wie die Revision des Ange-klagten N. unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Landgericht auf 247 66 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB gest374tz-te Unterbringung des Angeklagten S. in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben; denn den Urteilsgr374nden sind die jeweils erforderlichen formellen Voraussetzungen der Ma337regel nicht zu entnehmen. 2 a) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB setzt u. a. voraus, dass der T344ter die neue Tat nach zwei vorangegange-nen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr be-gangen hat (247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine fr374here Tat bleibt au337er Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als f374nf Jahre verstrichen sind. In diese Frist der "R374ckfallverj344hrung" wird die Zeit nicht eingerechnet, in wel-cher der T344ter auf beh366rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (247 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB). 3 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte u. a. wegen einer am 20. Juli 1999 begangenen Tat am 10. August 2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen einer Tat, die er am 21. Septem-ber 2006 ver374bte, am 8. Februar 2007 zu einer Freiheitsstrafe von acht Mona-ten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde. Unter Ber374cksichtigung der im Strafvollzug verbrachten Zeit habe zwischen die-sen beiden Taten ein Zeitraum von vier Jahren, elf Monaten und einem Tag und damit weniger als f374nf Jahren gelegen; "R374ckfallverj344hrung" nach 247 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB sei somit nicht eingetreten. 4 - 4 - Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand; denn bei der Berechnung des von Verwahrung freien Zeitraums nach 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB kommt es auf den Zeitraum zwischen den einzelnen nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevan-ten, das hei337t den zur Begr374ndung der formellen Voraussetzungen der Siche-rungsverwahrung in Betracht kommenden Vortaten, f374r die Einzelfreiheitsstra-fen von mindestens einem Jahr verh344ngt worden sind, sowie auf die Frist zwi-schen der letzten relevanten Vortat und der abzuurteilenden neuen Straftat an (BGHSt 25, 106, 107; BGHR StGB 247 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 1; BGH, Beschl. vom 3. September 2008 - 5 StR 281/08; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 66 Rdn. 20; Sinn in SK-StGB 247 66 Rdn. 9). Danach musste hier die Verurteilung vom 8. Februar 2007 au337er Betracht bleiben. In dieser wurde eine Freiheitsstra-fe von acht Monaten und damit weniger als einem Jahr verh344ngt; sie ist deshalb nicht geeignet, die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erf374llen. Nach den bisherigen Feststellungen h344tte das Landgericht vielmehr pr374fen m374ssen, ob zwischen der Tat vom 20. Juli 1999 als letzter nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanter Vortat und der neuen, am 1. April 2008 begange-nen Straftat ein Zeitraum von f374nf Jahren liegt, in welchem der Angeklagte sich nicht in beh366rdlicher Verwahrung befand. 5 b) Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung auf 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gest374tzt hat. Dies setzt u. a. wenigstens eine Vortat voraus, deretwegen der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Rege-lungen der "R374ckfallverj344hrung" nach 247 66 Abs. 4 StGB gelten hier ebenfalls (Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66 Rdn. 62). Daraus folgt, dass f374r die Berechnung des Zeitraums von f374nf Jahren nur die nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB relevanten Vortaten sowie die neu abzuurteilende Tat ma337gebend sind. Das Landgericht stellt indes lediglich auf eine Verurteilung zu einer Freiheits- 6 - 5 - strafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen einer am 30. Dezember 1991 begangenen versuchten schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung ab und verweist f374r die Frage der "R374ckfallverj344h-rung" pauschal auf seine Ausf374hrungen zu 247 66 Abs. 1 StGB. Diesen l344sst sich eine weitere, im Rahmen des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB relevante Vortat nicht entnehmen. Das Landgericht h344tte deshalb bei der Pr374fung des 247 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB auf den Zeitraum zwischen der Tat vom 30. Dezember 1991 und der neuen Tat vom 1. April 2008 abstellen m374ssen. 2. Die dargelegten Rechtsfehler n366tigen zur Aufhebung des Ma337re-gelausspruchs und zur Zur374ckverweisung der Sache in diesem Umfang. Eine eigene Sachentscheidung des Senats in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Den allein ma337gebenden Urteilsgr374nden l344sst sich weder mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die formel-len Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen, noch dass dies nicht der Fall ist. Das Landgericht hat bei den Feststellungen zur Per-son zun344chst pauschal mitgeteilt, der Angeklagte sei bereits 22 Mal strafrecht-lich in Erscheinung getreten. Sodann hat es indes lediglich einen geringen Teil der Vorverurteilungen geschildert. Bei seinen rechtlichen Erw344gungen zur An-ordnung der Sicherungsverwahrung hat es teilweise auf Straftaten, Verurteilun-gen und Verb374337ungszeiten abgestellt, die durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt werden. Zudem wird auch bei Ber374cksichtigung dieser Ausf374hrun-gen die angegebene Anzahl von 22 Vorverurteilungen bei weitem nicht er- 7 - 6 - reicht. Insgesamt sind die Urteilsgr374nde somit l374ckenhaft und deshalb - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - als Grundlage einer abschlie337enden Sachent-scheidung nicht zureichend. Die Sache bedarf deswegen insoweit erneuter tat-richterlicher 334berpr374fung und Entscheidung. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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