BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 528/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 ein-stimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2009 auf seinen Antrag Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Rahmen der Beweisw374rdigung mitgeteilt, dass dem Urteil eine Verst344ndigung vorausgegangen ist und "wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen". Dem stehen im Ergebnis Rechtsbedenken nicht entgegen. - 3 - Die Bezugnahme auf die Niederschrift w344re zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht 374ber den Inhalt einer Verst344ndigung in den Ur-teilsgr374nden Gen374ge zu tun, da die Urteilsurkunde aus sich heraus verst344ndlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zul344ssig ist (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 267 Rdn. 8). 247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingef374gt durch das Gesetz zur Regelung der Verst344ndigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 - BGBl I 2353) erfordert indes lediglich die An-gabe, dass dem Urteil eine Verst344ndigung (247 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll "auch f374r die Urteilsgr374nde Transparenz" herstellen (BegrRE BTDrucks. 16/12310 S. 15). Hierf374r ist die Angabe des Inhalts der Verst344ndi-gung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (247 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage f374r die - vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund ei-ner Verfahrensr374ge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende - Pr374fung, ob das Verfahren nach 247 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl Meyer-Go337ner aaO EH 247 267 Rdn. 1). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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