BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 529 /1 2 vom 4. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerd eführer s am 4. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juli 2012 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag te in den Fällen II. 12 . a ) und 12 . b ) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum banden - und gewerbsmäßigen Betrug verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden - und gewerbsm ä- ßigen Betrugs in zwei Fällen, banden - und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen und Beihilfe zum "bandenmäßigen Betrug" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nac h- prüfung des Ur teils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 12 . a ) und 12 . b ) der Beihilfe zum banden - und gewerbsmäßigen Betr ug schuldig gemacht hat. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. 1 2 - 3 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Würdigung des Landgerichts, die Taten II. 6 . a ) und 6 . b ) der Urteil s- gründe stünden in Tatmehrheit zueinander, ist ohne Rechtsfehler; denn das Landgericht hat auch bei dem zweiten Betrug einen eigenständigen Tatbeitrag des Angeklagten festgestellt. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol 3
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