BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 529 /14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Trier vom 16. Juli 2014 aufgehoben, soweit die Ei n- ziehung des sichergestellten Bargelds (2.350 ) angeordnet worden ist; insoweit entfällt die Anordnung. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebst ahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen R e- volver sowie das " beim Angeklagten E . sichergestellte Bargeld (2350 ) " eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und mate riellen Rechts gestützten Revision. Die Verfa h- rensrüge ist nicht ausgeführt u nd daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das Landgericht - gemäß § 74 StGB - das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit en t- fällt die Einziehung. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angekla g- ten mit den gesamten Rechtsmittelko sten nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 2 3
Full & Egal Universal Law Academy