ECLI:DE:BGH:2017:090317B3STR529.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 529/16 vom 9. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 22. August 2016 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 16 und 22 der Urteilsgründe s o- wie über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die j e- weils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, Betrugs in sechs Fällen, Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in 14 Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstra fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass davon drei Monate als vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ers ichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 16 (Erpressung) und 22 (Diebstahl) der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Die Stra f- kammer hat die Straf en jeweils den für besonders schwere Fälle der Erpre s- sung bzw. des Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen (§ 253 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) entnommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte die Taten gewerbsmäßig begangen hat (§ 253 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 bzw. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB). Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 2 StR 575/95, NJW 1996, 1069). Die Wiederholungsa b- sicht muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qua lifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist ( vgl. BGH, aaO). Das war hier im Hinblick auf die Erpressung und den Diebstahl nicht der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloss sich der unter andauernden Geldsorg en leidende Angeklagte dazu, sich durch die B e- gehung von Straftaten eine fortlaufende Verdienstmöglichkeit zu verschaffen. Da ihm bekannt war, dass Mobilfunk - oder Bezahlfernsehunternehmen ihren Kunden bereits bei Vertragsabschluss Elektronikartikel wie Mo biltelefone oder Receiver aushändigen, er selbst jedoch aufgrund negativer Einträge in der Schufa - Auskunftsdatei von solchen Unternehmen nicht als Vertragspartner a k- zeptiert wurde, sah er eine gute Einnahmequelle darin, mit Unterstützung and e- rer Personen a uf deren Namen entsprechende Verträge abzuschließen, um so an die Elektronikartikel zu gelangen und diese zu veräußern. In Umsetzung 2 3 4 - 4 - seines Tatplans beging er in der Folgezeit zwei Betrugstaten zum Nachteil von Mobilfunk - bzw. Bezahlfernsehunternehmen (Fäl le II. 15 und 17 der Urteil s- gründe) sowie vier weitere Betrügereien zum Nachteil anderer Geschädigter (Fälle II. 18 bis 21 der Urteilsgründe). Daneben beging er bei zwei sich biete n- den Gelegenheiten die Erpressung (Fall II. 16 der Urteilsgründe) und den Di e b- stahl (Fall II. 22 der Urteilsgründe). Diese Feststellungen tragen zwar die Bewertung des Landgerichts, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betrugstaten gewerbsmäßig handelte. Das folgt im Hinblick auf die Fälle II. 15 und 17 der Urteilsgründe daraus, dass er den Entschluss gefasst hatte, sich durch wiederholte Betrügereien zum Nachteil von Mobilfunk - bzw. Bezahlfernsehunternehmen eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, und in Bezug auf die Betrugstaten in den Fällen II. 18 bis 21 der Urteilsgrü nde handelte es sich ungeachtet der von dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten abweichenden Tatmodalitäten ebenfalls jeweils um dasjenige Delikt, auf dessen Begehung die Wiederholungsabsicht des Ang e- klagten gerichtet war. Gewerbsmäßiges Handeln im Hi nblick auf die Erpressung und den Die b- stahl belegen die Feststellungen demgegenüber nicht. Der Entschluss des A n- geklagten, sich durch Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verscha f- fen, bezog sich allein auf Betrugstaten, nicht jedoch auf Erpressun gs - oder Diebstahlsdelikte. Dementsprechend beging er die Erpressung und den Die b- stahl jeweils aufgrund eines spontanen Tatentschlusses. 2. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 16 und 22 der Urteilsgründe müssen deshalb auf der Grundlage des jeweiligen Re gelstrafrahmens (§ 253 Abs. 1 bzw. § 242 Abs. 1 StGB) neu bemessen werden. Dies entzieht auch der G e- samtstrafe die Grundlage. Die den Einzelstrafen in den Fällen II. 16 und 22 der 5 6 7 - 5 - Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen we r- de n von dem Rechtsfehler jedoch nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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