ECLI:DE:BGH:2019:080119B3STR529.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 529 / 1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Osnabrück vom 19. Juni 2018 im Adhäsionsau s- spruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entsche i- dung über de n Adhäsionsantrag des Nebenklägers abges e- hen wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwe g- vollzug von drei Jahren und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe a n- geordnet. Außerdem hat es auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400 erkannt und den Angeklagten zur Zahlung eines Hinterblieb e- nengeldes in Höhe von 2.000 von fünf Prozentpunkten 1 - 3 - über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2018 an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen une r- laubten Handlung beruht. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des A ngeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Hi n- terbliebenenans pruch in Höhe von mindestens 1 0.000 - gegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, B e- schluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ - RR 2010, 23). Der S e- nat hat die Ur te ilsformel entsprechend ergänzt. Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg 2
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