BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 530/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 9. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur R374ge der Verletzung des 247 261 i. V. m. 247 98 Abs. 1 Satz 1, 247 105 Abs. 1 Satz 1 StPO: Die ermittelnden Polizeibeamten haben im Vorfeld der Wohnungsdurch-suchung, die sie am 23. Januar 2009 gegen 4.00 Uhr wegen "Gefahr im Ver-zug" anordneten, keinen so schwerwiegenden Fehler begangen, dass bei der erforderlichen Abw344gung der widerstreitenden Interessen, insbesondere dem Gewicht der begangenen Nachl344ssigkeiten und der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit (vgl. BGHSt 44, 243, 248 f.; BGHSt 51, 285, 289 f.), von einem Verwertungsverbot f374r die bei der Durchsuchung und Be-schlagnahme gewonnenen Erkenntnisse auszugehen ist. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgef374hrten Beweisaufnahme ist auszuschlie337en, dass sie den f374r die Durchsuchung einer Wohnung regelm344337ig bestehenden Richter-vorbehalt bewusst missachtet haben. - 3 - Dass die Ermittlungsbeamten nicht schon am 21. oder 22. Januar 2009 eine richterliche Durchsuchungsanordnung f374r das Durchsuchungsobjekt bean-tragt haben, stellt sich allenfalls als geringf374giges Vers344umnis dar, das kein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat. Sie erhielten erst am 20. Januar 2009 durch die ihnen von der Polizei in Bochum 374bermittelten Aussage der Zeugin M. vom gleichen Tag brauchbare Hinweise auf das vom Angeklagten als Aufbewahrungsort f374r Kokain und zwei Schusswaffen mit Munition genutzte Zimmer. Allein aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage waren weder die Wohnung noch das Zimmer genau zu lokalisieren. Dies w344re indes erforderlich gewesen, um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss sofort erlangen zu k366nnen. Bevor ein richterlicher Beschluss beantragt werden konnte, war es da-her notwendig, zun344chst mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen und einen Ter-min vor Ort zu vereinbaren, um die genaue Belegenheit des Zimmers zu ermit-teln. Dass dies wegen der anderen durchgef374hrten Ermittlungsma337nahmen, insbesondere der Observation des Angeklagten, nicht bereits am n344chsten oder 374bern344chsten Tag nach der Zeugenaussage geschah, weil zun344chst die Observation weiter durchgef374hrt werden sollte, stellt - wenn 374berhaupt - jeden-falls keine derartig gravierende Nachl344ssigkeit im Ermittlungsablauf dar, dass allein hieraus die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der am 23. Januar 2009 ohne richterliche Anordnung vollzogenen Durchsuchung des Zimmers ab-geleitet werden k366nnte. Erst nachdem der Angeklagte die Observation bemerkt hatte, deshalb am 22. Januar 2009 gegen 22.00 Uhr festgenommen worden war und eine Wohnung, die der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensge-f344hrtin nutzte, aufgrund einer bereits vorliegenden richterlichen Anordnung er-folglos nach Bet344ubungsmitteln durchsucht worden war, bestand f374r die Poli-zeibeamten zwingend akuter Handlungsbedarf f374r die sofortige Durchsuchung des von der Zeugin M. beschriebenen Zimmers. Unter diesen Umst344nden - 4 - kann es den Polizeibeamten nicht als grobes Vers344umnis vorgeworfen werden, dass sie die Zeugin erst jetzt zur Lokalisierung des Zimmers herbeischafften, statt dies schon am 21. oder 22. Januar 2009 getan und auf dieser Grundlage einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt zu haben. Als die herbeigerufene Zeugin M. die Wohnung, in der sich das als Bunker f374r Bet344ubungsmittel genutzte Zimmer des Angeklagten befand, identifi-ziert hatte, durften die Polizeibeamten ohne die Anordnung eines Richters oder nachrangig eines Staatsanwalts die Durchsuchung jedenfalls dann durch-f374hren, als die in der Wohnung befindlichen Personen durch die Ungeschick-lichkeit einer Polizeibeamtin sogleich aufmerksam geworden waren und sich nach 326ffnen der Wohnungst374r teils unkooperativ verhielten oder zu fliehen ver-suchten. Denn sp344testens zu diesem Zeitpunkt lagen die engen Voraussetzun-gen der "Gefahr im Verzug" vor, weil bis zur Einholung einer Entscheidung durch den Richter oder zumindest den Staatsanwalt der Zweck der Durchsu-chung gef344hrdet gewesen w344re (BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 98 Rdn. 6). Es bestand die nahe liegende Gefahr, dass ohne eine sofortige Durchsuchung Beweismittel vernichtet werden k366nn-ten, zumal bereits nach der Durchsuchung der ersten Wohnung die Ermittlun-gen gegen den Angeklagten bekannt geworden waren. Dass diese Situation durch die Ungeschicklichkeit der Polizeibeamtin ausgel366st worden war, begr374n-det ebenfalls kein Verwertungsverbot; denn dieser Umstand ist nicht ann344hernd solchen Fallgestaltungen vergleichbar, in denen durch bewusst gesteuertes o-der grob nachl344ssiges polizeiliches Ermittlungsverhalten die "Gefahr im Verzug" gleichsam heraufbeschworen und damit der Richtervorbehalt gezielt oder leicht-fertig umgangen wird. - 5 - Da die Polizeibeamten wegen der dargestellten "Gefahr im Verzug" aus-nahmsweise selbst die Durchsuchung anordnen durften, hat sich der Umstand, dass in D374sseldorf in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr kein richterli-cher Bereitschaftsdienst f374r Eilanordnungen zur Verf374gung steht, nicht ausge-wirkt. Vor dem Eintritt der "Gefahr im Verzug" h344tte auch beim Bestehen eines Bereitschaftsdienstes eine richterliche Entscheidung 374ber die Durchsuchung nicht eingeholt werden k366nnen, weil bis dahin weder die Wohnung noch das vom Angeklagten benutzte Zimmer identifiziert waren. Aus diesem Grunde muss der Senat nicht entscheiden, ob das Fehlen eines richterlichen Bereit-schaftsdienstes w344hrend der Nachtzeit in einer Gro337stadt wie D374sseldorf als ein schwerwiegender Organisationsmangel anzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 1442; BGH NStZ-RR 2007, 242), der im Einzelfall zu einem Beweisver-wertungsverbot f374hren kann. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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