ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR530.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 530/16 vom 23. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 5. September 2016 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in Fall II. 1. de r Urteilsgründe und über die G e- samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü ckve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Be - drohung und wegen versuchter Nötigung zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung mat e- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Ents che i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen gefähr - licher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, ha t der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Schlägen gegen die Gesch ä- digte das metallene Endstück der Gartenharke eingesetzt hat. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot d er Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) ve r- stoßen; denn durch die Benutzung des Stückes der Gartenharke beging der Angeklagte die Körperverletzung mittels eines sonstigen gefährlichen Wer k- zeugs und erfüllte somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverlet zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des genannten Umstandes bei der für die Tat II. 1. der U r- teilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten zum Nachtei l des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der We g- fall dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. 2 3 - 4 - Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben auszusprechen, dass b e- züglich des weitergehenden Ad häsionsantrags von einer Entscheidung abg e- sehen wird. Das Landgericht hat über den im Adhäsionsverfahren gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und damit den Antrag der Adhäsions - klägerin nicht ausgeschöpft. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 4
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