BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 53/02 vom 23. Mai 2002 in der Strafsache gegen , wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils sowie gegen die Entscheidung über die Entschdigung des Angeklagten werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten durch diese entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staat s - kasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Ra u - bes und der tateinheitlich damit begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision, mit der die Bewei s - würdigung des Landgerichts aus sachlich-rechtlichen Erwgungen beanstandet wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hat ausschließen können, daß der Zeuge S. dem Angeklagten am Vorabend des Tattages freiwillig zwei Schmuckstücke ausgehndigt hatte und der Ang e - klagte spter in dem Streit mit S. um die Rückford erung der Schmuc k - - 4 - stcke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriff durfte sich der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts mit dem leben s - bedrohlichen Messerstich verteidigen. 1. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 5. Mrz 2002 zutreffend ausgefhrt hat, weist die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswrdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der g e - schdigte Zeuge S. hat in der Hauptverhandlung eingerumt, bei der pol i - zeilichen Vernehmung im Krankenhaus "sauer" auf den Angeklagten gewesen zu sein und deshalb bei seiner Schilderung bertrieben und zum Teil gelogen zu haben. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung angegeben, es knne sein, daû er dem Angeklagten den Ring und die Halskette "im Suff" geschenkt habe. An den Tathergang im Zusammenhang mit dem Messerstich konnte der Zeuge sich nicht mehr erinnern, rumte aber einen Streit um die Rckgabe der Schmuckstcke ein. Das Landgericht hat deshalb die Einlassung des Ang e - klagten, der Zeuge S. habe im Rahmen eines heftigen verbalen Streits ein auf dem Kchentisch liegendes ca. 17 cm langes Kchenmesser ergriffen und sich gerade von seinem Stuhl in seine Richtung erhoben, so daû er angeno m - men habe, dieser werde ihn jeden Moment "abstechen", als nicht widerlegbar angesehen und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Notwehrl a - ge ausgegangen, zumal bei der polizeilichen Tatortaufnahme tatschlich ein zweites Messer auf dem Kchentisch gefunden wurde. Angesichts der Tats a - che, daû beide Kontrahenten - der Angeklagte und der Zeuge S. - bei dem Streit erheblich alkoholisiert waren, bedurfte es bei der Errterung der Frage, ob der sofortige Stich in das Herz des Geschdigten die erforderliche Verteidigungshandlung war, nicht notwendig der ausdrcklichen Erwhnung, daû der Angeklagte whrend des sowjetischen Afghanistan-Krieges eine milit - rische Einzelkmpferausbildung erhalten hatte. - 5 - 2. Den nicht nher begrndeten sofortigen Beschwerden der Staatsa n - waltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und ber die Entschdigung des Angeklagten fr die erlittene Untersuchungshaft ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. a) Das Landgericht hat bei seiner Kostenentscheidung die Ermessen s - vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO nicht ausdrcklich geprft. Diese Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil schon ihre Voraussetzu n - gen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat sich weder selbst wahrheitswidrig b e - lastet noch wesentliche entlastende Umstnde verschwiegen und dadurch die Anklageerhebung verursacht. Der Angeklagte hat allerdings gegenber einer Nachbarin und den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äuûeru n - gen ber den Tathergang gemacht und dabei seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte Notwehrlage verschwiegen; bei seinen frmlichen Vernehmungen hat er aber keine Angaben zur Sache gemacht. Der Senat kann offen lassen, ob ein schuldhaftes Verschweigen von entlastenden Umstnden Erklrungen des Beschuldigten zur Sache vorau s - setzt, die dieser in einer frmlichen Vernehmung i. S. d. §§ 136, 163 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO abgegeben hat (so Hilger in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 467 Rdn. 41 f.; vgl. auch Franke in KK-StPO 4. Aufl. § 467 Rdn. 8), oder ob auch Äuûerungen in einer informatorischen Vernehmung oder schriftl i - chen Erklrung als Grundlage fr eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen knnen (so Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 467 Rdn. 8). Angesichts des Umstandes, daû der Angeklagte in der Tatsituation betroffen und durch die Aussage des Geschdigten im Ermit t - lungsverfahren maûgeblich belastet worden war, scheidet das Verschweigen der spter vorgebrachten Umstnde als vorwerfbare Mitverursachung der A n - - 6 - klageerhebung aus. Ein rechtzeitiges Vorbringen der Notwehrlage htte nichts an dem wesentlich auf den frheren, erst in der Hauptverhandlung widerruf e - nen Angaben des geschdigten Zeugen S. beruhenden dringenden Ta t - verdacht des Raubes gendert. Auch htte ein solches Vorbringen im Wide r - spruch zu den Bekundungen dieses Zeugen zu dem sich um die Rckgabe des Schmucks entwickelnden Streit gestanden. b) Aus diesen Grnden scheidet das Aussageverhalten des Angeklagten auch als Ursache fr die Anordnung und Auf rechterhaltung der Unters u - chungshaft aus. Die Entschdigung fr die erlittene Untersuchungshaft kann deshalb weder nach § 5 Abs. 2 StrEG noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG ve r - sagt werden. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Richter am Bundesgerichtshof von Lienen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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