BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 53/04 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht das Verhalten desAngeklagten zutreffend als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kin-des gewertet. Daß es im Widerspruch dazu angenommen hat, die we-gen der Gewaltanwendung dabei zugleich begangene sexuelle Nöti-gung sei nur versucht, beschwert den Angeklagten nicht.Winkler Miebach Pfister von Lienen Hubert
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