BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53/07 vom 6. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. M344rz 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Erg344nzend bemerkt der Senat: Die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erw344gung, es seien "f374r die durchschnittlichen Regelf344lle, wie sie erfahrungsgem344337 gew366hnlich vor-kommen, grunds344tzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des f374r sie ma337gebenden Strafrahmens zu verh344ngen", gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche Mathematisierung von Strafzumessungsgesichtspunkten dem Straf-recht grunds344tzlich fremd ist (vgl. BGH NStZ 2006, 408). Im 334brigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei Zumessung der konkreten Strafe davon ausgegangen ist, dass "die Tat des Angeklagten im unteren Bereich der durchschnittlichen Regelf344lle anzusiedeln" sei, was indes angesichts der Umst344nde der Tat und ihrer Folgen fern lag. VRiBGH Tolksdorf ist wegen Winkler Pfister Sonderurlaubs an der Unterschrift gehindert. Winkler RiBGH von Lienen befindet sich auf Hubert Tagung und ist an der Unterzeich- nung gehindert. Winkler
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