BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 19. September 2007 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls in drei F344llen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensr374gen und sachlichrechtliche Beanstan-dungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Erfolg. 1 1. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Der Senat nimmt Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt 2 - 3 - erg344nzend zu den Verfahrensr374gen, mit denen die Ablehnung von Beweisan-tr344gen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache beanstandet wird: Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser seinen Wagen an andere Personen verliehen hat (UA S. 19); das Urteil kann daher nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen, mit dem genau dies nachgewiesen werden sollte. Im 334brigen weist die Revision zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Ablehnungsbeschl374sse an sich nicht den Be-gr374ndungserfordernissen entsprechen, die an die Darstellung der antizipieren-den Beweisw374rdigung bei der Zur374ckweisung eines Beweisantrags wegen tat-s344chlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07 m. w. N.). Dies ist hier aber unsch344dlich, denn der Senat kann im Hinblick auf die sonstige Beweislage und die - wenn 374berhaupt - nur entfernt indizielle Bedeutung der unter Beweis gestellten Geschehnisse im Kosovo ausschlie337en, dass der Angeklagte seine Verteidigung bei einer n344heren Begr374ndung des entsprechenden Ablehnungs-beschlusses anders als geschehen h344tte einrichten k366nnen. Auch die revisions-gerichtliche Pr374fung ist noch hinreichend m366glich. 2. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe h344lt hingegen rechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. Die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe l344sst besorgen, dass das Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gew374rdigt hat (247 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), sondern sich zu sehr von der Summe der Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und f374nf Monate, einmal neun Monate Freiheits-strafe) hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten mehr als verdop-pelt. Die Sch344rfung von zwei Jahren ist h366her als die H344lfte der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen. Naheliegend hat das Landgericht dabei den engen zeitli- 3 - 4 - chen und sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten nicht be-dacht. Die entgegenstehende formelhafte Begr374ndung (UA S. 26) vermag dar-an nichts zu 344ndern. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-fehler vorliegt. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie zu den bis-her getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 4 3. Die Einziehungsentscheidung wird von dem Fehler nicht erfasst und kann deshalb bestehen bleiben. 5 Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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