BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 53/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Dr. Kolz, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 19. September 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. in den F344llen 5 sowie 9 bis 11 der Anklage freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein-bruchsdiebstahls in f374nf F344llen (F344lle 1 bis 5 der Anklage, vgl. VII. 1. a) bis e) der Urteilsgr374nde) sowie des wahlweise erhobenen Vorwurfs des Wohnungs-einbruchsdiebstahls oder der Hehlerei in drei F344llen (F344lle 9 bis 11 der Anklage nebst Nachtragsanklage, vgl. VII. 1. f) bis i) der Urteilsgr374nde) freigesprochen. Gegen den Freispruch in den F344llen 5 und 9 bis 11 der Anklage richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beweisw374rdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist. 1 - 4 - 1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatrichter. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise n344her gelegen h344tte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berwin-den, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler 374berpr374fen, insbe-sondere darauf, ob die Beweisw374rdigung in sich widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, die Beweismittel nicht aussch366pft, Verst366337e gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze aufweist oder ob der Tatrichter 374berspannte Anforderun-gen an die f374r eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 13 und 334berzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wur-den (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11, 24). 2 2. Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. 3 a) F374r den Freispruch im Fall 5 der Anklage gilt Folgendes: Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Nacht des 31. M344rz 2007 Beifahrer in einem von dem Mitangeklagten B. gesteuerten VW Golf. Sie wurden von einer Polizeistreife gestellt, nachdem der Mitangeklagte einen Wohnungsein-bruchsdiebstahl begangen hatte und mit dem Fahrzeug auf dem R374ckweg war. Der Angeklagte hat sich gegen den Vorwurf, an dem Wohnungseinbruchsdieb-stahl beteiligt gewesen zu sein, mit der Behauptung verteidigt, der Mitangeklag- 4 - 5 - te habe ihn am Abend zu einer Probefahrt aufgefordert, um zum einen techni-sche Probleme am VW Golf zu 374berpr374fen und zum anderen ein weiteres Fahr-zeug, das der Mitangeklagte kaufen wollte, zu besichtigen. Der Mitangeklagte habe in dem Ort V. den Wagen alleine verlassen, er - der Angeklagte - habe ca. 20 Minuten bis gegen 21.43 Uhr in dem VW Golf gewartet, dann sei der Mitangeklagte zur374ckgekommen und habe mitgeteilt, das zum Kauf in Aus-sicht genommene Fahrzeug k366nne heute nicht probegefahren werden. Das Landgericht ist der Auffassung, die Einlassung sei nicht zu widerlegen, weil wei-tere Beweise oder Indizien nicht zur Verf374gung st374nden. Dies l344sst zum einen besorgen, die Strafkammer habe dem Grundsatz keine Bedeutung geschenkt, dass es der Zweifelssatz nicht gebietet, dem Urteil Behauptungen des Angeklagten zu Grunde zu legen, die zwar nicht durch ge-genl344ufige Beweise zu widerlegen sind, f374r deren Richtigkeit sich aber anderer-seits keinerlei Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1999, 205; NJW 2002, 1057, 1059; 2002, 2188, 2189; 2003, 2179). Unabh344ngig hiervon erweist sich die Beweisw374rdi-gung des Landgerichts aber jedenfalls als l374cken- und damit rechtsfehlerhaft, weil sie sich mit mehreren Besonderheiten und Beweisanzeichen nicht ausei-nandersetzt, die mit nicht geringem Gewicht f374r eine Tatbeteiligung des Ange-klagten sprechen k366nnen und auf deren Er366rterung vor der Anwendung des Zweifelssatzes daher aus Rechtsgr374nden nicht verzichtet werden durfte. 5 Das Landgericht h344tte erw344gen m374ssen, dass ein Einbrecher wohl kaum einen Unbeteiligten unter einem Vorwand zum Tatort mitnimmt, ihn dort warten l344sst und dann vor seinen Augen mit Diebesbeute zur374ckkehrt. Zudem sind im Keller der Freundin des Angeklagten in einem diesem zuzuordnenden Bereich zahlreiche Schmuckst374cke gefunden worden, die aus der Beute anderer Woh- 6 - 6 - nungseinbruchsdiebst344hle stammten. Weiterhin ist der Angeklagte bereits mehrfach und erheblich wegen Diebstahls im erschwerten Fall verurteilt wor-den. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen die Beute, ein M374nzalbum, Schmuckst374cke und Geld, auf der Flucht vor der Polizei aus dem Wagen ge-worfen worden ist. Das M374nzalbum konnte Tage sp344ter am Randstreifen einer Autobahnauffahrt, demnach am rechten Stra337enrand der Autobahn aufgefun-den werden. Es liegt nicht fern, dass die bei hoher Geschwindigkeit vorgenom-mene Ent344u337erung der Beute unter Mithilfe des Angeklagten geschehen ist, was ebenfalls auf dessen Mitwirkung schlie337en lie337e. Alle diese Umst344nde h344t-ten nicht nur isoliert, sondern auch in einer sie alle umfassenden Gesamtw374rdi-gung auf ihre Bedeutung f374r die 334berzeugungsbildung von der Schuld des An-geklagten untersucht werden m374ssen. b) F374r den Freispruch vom Vorwurf dreier weiterer Einbruchsdiebst344hle (F344lle 9 bis 11 der Anklage) bzw. entsprechender Hehlereitaten an den aufge-fundenen Beutest374cken gilt Folgendes: Hier hat sich der Angeklagte mit der Einlassung verteidigt, die Schmuckst374cke auf einem Flohmarkt in Unkenntnis ihrer Herkunft erworben zu haben. Diese Einlassung ist nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht zu widerlegen. 7 Hier f374hrt bereits die Aufhebung des Urteils im Fall 5 der Anklage zur Aufhebung des Freispruchs, da nicht auszuschlie337en ist, dass sich das Landge-richt bei einer Verurteilung im Fall 5 im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdi-gung auch von der T344terschaft des Angeklagten in den F344llen 9 bis 11 374ber-zeugt h344tte, insbesondere da das Landgericht diese F344lle nur isoliert betrachtet und dabei ausgeblendet hat, dass mit der Festnahme des Angeklagten am 31. M344rz 2007 im Umfeld eines Einbruchsdiebstahls ein weiteres Beweisanzei- 8 - 7 - chen f374r eine strafbare Erlangung der sichergestellten Schmuckst374cke vorhan-den ist. 3. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Wahlfeststel-lung nach st344ndiger Rechtsprechung voraussetzt, dass die mehreren m366gli-chen, einander ausschlie337enden Verhaltensweisen rechtsethisch und psycho-logisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHR StGB 247 260 Wahlfeststel-lung 1 m. w. N.). Daher k344me nur eine Wahlfeststellung zwischen dem - im Wohnungseinbruchsdiebstahl enthaltenen - einfachen Diebstahl (247 242 Abs. 1 StGB) und Hehlerei, nicht aber zwischen Wohnungseinbruchsdiebstahl und Hehlerei in Betracht. 9 Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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