BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53/10 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu einer besonders schweren r344uberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 14. September 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte an-statt des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe des uner-laubten F374hrens einer Schusswaffe schuldig ist; b) aufgehoben, soweit das Landgericht folgende Gegenst344nde eingezogen hat: eine Dose Reizgas, einen Brillenaufsatz, ein Paar Kfz-Kennzeichen , zwei schwarze Sturmhauben sowie einen Signaldetektor. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einer be-sonders schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde) und wegen 1 - 3 - unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und vier Monaten verurteilt und mehrere Gegenst344nde eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde hat sich der Angeklagte nicht wegen uner-laubten Besitzes sondern wegen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe straf-bar gemacht, weil er den Double-Action Revolver Alfa in seinem Pkw au337erhalb des eigenen befriedeten Besitztums mit sich f374hrte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4. WaffG). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Jedoch ist die Einziehungsanordnung hinsichtlich mehrerer Gegenst344nde aufzuheben. Zutreffend hat das Landgericht im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde zwar die Einziehung der Pistole Walther PPK mit sieben Schuss Munition, die bei dem sp344testens Anfang November 2008 verabredeten Bank374berfall verwendet werden sollte, auf 247 74 Abs. 1 StGB gest374tzt. Diese Vorschrift erm366glicht jedoch nicht die Einziehung der Gegenst344nde, die vor dieser Tat bei der Polizeikontrol-le vom 17. Oktober 2008 sichergestellt worden waren. Den Urteilsfeststellungen l344sst sich nicht entnehmen, dass die f374r einen Bank374berfall typischen Tatmittel - wie es 247 74 StGB voraussetzt (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 74 Rdn. 4, 6 m. w. N.) - bei der im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde abgeurteilten Tat eingesetzt werden soll-ten; denn einen bereits am 17. Oktober 2008 hinreichend konkret verabredeten Bank374berfall hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine Einziehung der gestoh-lenen Kfz-Kennzeichen nach 247 74 StGB w344re im 334brigen auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sie nicht im Eigentum des Angeklagten standen (247 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB). 3 - 4 - Der Double-Action Revolver Alfa mit neun Patronen Munition sowie die ebenfalls au337erhalb des eigenen befriedeten Besitztums gef374hrte Schreck-schusspistole unterliegen als Beziehungsgegenst344nde gem344337 247 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b), 247 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 WaffG der Einziehung. F374r die Einziehung der weiteren Gegenst344nde (Reizgas, Brillenaufsatz, Kfz-Kennzeichen, Sturmhauben, Signaldetektor) fehlt es hinge-gen an einer Rechtsgrundlage. 4 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
Full & Egal Universal Law Academy