BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 531/12 vom 12. Dezember 201 3 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ SDÜ Art. 54 Zum Begriff "derselben Tat" im Sinne des Art. 54 SDÜ. BGH, Urtei l vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12 - LG Mönchengladbach in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesg erichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladb ach vom 25. September 2012 im Schul d- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist. Die weitergehende Revision w ird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, versuchter besonders sch werer räuberischer Erpressung und Widerstand gegen Vollstreckungsbea m- te zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie bestimmt, dass hi e- rauf die in Kroatien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins ang e- rechnet wird. Mit seiner Re vision erhebt der Angeklagte zwei Aufklärungsrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. 1 - 4 - Nach den Feststell ungen des Landgerichts kam es am späten Abend des 5. Februar 2005 zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in V . . In dessen Verlauf äußerte der Angeklagte, seine vier Jahre alte Tochter M . mit na ch Bosnien ne h- men zu wollen. Der Angeklagte verfügte über zwei Schusswaffen nebst Munit i- on und zwei Handgranaten, von denen er eine in die Hand nahm und entsiche r- te. Nach dem Erscheinen mehrerer Polizeibeamter äußerte er, er müsse wah r- scheinlich bereits au s diesem Grunde in Deutschland mindestens fünf Jahre ins Gefängnis. Sodann entschloss er sich, die gemeinsame Ausreise mit seiner Tochter nach Bosnien zu erzwingen. Er zog den Sicherungsstift einer Handgr a- nate und erklärte, er werde diese den Beamten erst übergeben, wenn er in Ho l- land sei; andernfalls werde er sich und seine Tochter umbringen und noch ein paar Polizeibeamte " mitnehmen " . Daraufhin gestatteten die Polizeibeamten dem Angeklagten, mit seiner Tochter in seinem PKW wegzufahren. Aus Sorge um das L eben des Kindes versuchten die Polizeibeamten nicht, den Angekla g- ten aufzuhalten. Der Angeklagte fuhr nicht in Richtung Holland, sondern den Rastplatz F . an, gab dort zwei Schüsse in die Luft ab und parkte neben einer Zapfsäule. Er bedrohte einen Po lizeibeamten mit der Schusswaffe sowie der Handgranate und forderte diesen auf, seine Waffe abzulegen und das Fahrzeug zu betanken. Der Polizeibeamte weigerte sich, diesen Forderungen nachzukommen. Als der Angeklagte dies erkannte, setzte er seine Fahrt au f der BAB 3 in Richtung Frankfurt fort. Einige Kilometer vor der Raststätte Fe . wendete er und erklärte den ihn verfolgenden Polizeibeamten, wenn er auf der nächsten Raststätte nicht tanken dürfe, werde er ohne Rücksicht auf Verluste auf irgendjeman den schießen. Er wolle mit dem Kind " raus aus Deutschland " , man solle ihn fahren lassen. Sodann setzte er seine Fahrt bis zur Raststätte Fe . fort. Dort betankte er das Fahrzeug und erklärte, er wolle mit seiner Tochter nach Bosnien, falls nötig wer de er sich selbst und das Kind 2 - 5 - töten. Sodann verlangte er von einer Polizeibeamtin, für das Kind Speisen und Getränke aus der Tankstelle zu besorgen, was diese unter dem Eindruck der Drohungen befolgte. Danach forderte er die Beamtin auf, ihm die Rechnung nach Bosnien zu schicken und setzte seine Fahrt fort. Auf einem Rastplatz in Bayern erklärte er unter Vorzeigen der entsicherten Handgranate gegenüber einem Polizeibeamten, man solle ihm nicht zu nahe kommen, dann geschehe nichts. Sodann fuhr der Angeklagt e weiter durch Österreich und Slowenien bis nach Kroatien. Dort gab er die mitgeführten Waffen heraus und setzte die Fahrt bis nach Bosnien - Herzegowina fort. Der Angeklagte wurde am 23. Februar 2007 von dem Amtsgericht in Hrvatska Kostajnica (Kroatien) d urch im Strafbefehlsverfahren ergangenes U r- teil wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Mon a- ten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte am 6. Februar 2005 um 13 .00 Uhr auf dem Gebiet der Gemeinde Majur, Stadt Hrvatska Kostajnica, unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 Punkt 5, 6 und 8 des kroatischen Wa f- fengesetzes im Besitz zweier " Handbomben " sowie eines Gewehrs und einer Patrone für dieses war und dadurch eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung (unerlaubter Besitz der Waffen und Explosivsubstanzen, Art. 335 Abs. 1 des kroatischen Strafgesetzbuchs ) beging. Der Verbleib der zweiten Schusswaffe, die der Angeklagte in Deutschland neben diesen W affen führte, ergibt sich w e- der aus dem hiesigen Urteil noch aus der kroatischen Entscheidung. Am 2. Juni 2010 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Novi Grad (Bosnien - Herzegowina) wegen Kindesentziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 KM verurteilt . 3 4 - 6 - Gegen den Angeklagten wurde unmittelbar nach der Tat wegen der in Deutschland begangenen Taten ein internationaler Haftbefehl erlassen. Die bosnisch - herzegowinischen Behörden verweigerten in der Folgezeit jedoch die Auslieferung ihres Staatsangehörig en. Am 17. Februar 2011 stellte sich der Angeklagte den kroatischen Behörden. Er befand sich vom 7. Juli 2011 bis zum 6. März 2012 in Kroatien in Auslieferungshaft und wurde am 7. März 2012 nach Deutschland ausgeliefert. Die Auslieferung wurde versagt, sow eit der Angekla g- te bereits wegen Kindesentziehung, unerlaubten Waffenbesitzes und Verst o- ßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Bosnien - Herzegowina bzw. Kro a- tien bestraft worden war. I. Die Tat ist hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten Widers tands g e- gen Vollstreckungsbeamte wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar. Im Übrigen besteht kein Verfahrenshindernis. 1. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteil t worden ist, ist die Tat verjährt. Sie wurde am 6. Februar 2005 begangen. Die Verjährungsfrist für ein Vergehen nach § 113 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung wurde zuletzt am 10. Februar 2005 durch den Erlass eines Ha ftbefehls gegen den Angeklagten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Die Anklage wurde im April 2012 erhoben und das Hauptverfahren im August 2012 eröffnet (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB); zu diesen Zeitpunkten war die Verjährung b e- reits eingetre ten. Ein förmliches Auslieferungsersuchen, das nach § 78b Abs. 5 StGB zum Ruhen der Verjährung geführt hätte, ist ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt worden. Da das Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) b egangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und Teileinstellung des Verfahrens 5 6 7 - 7 - aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 206a Rn. 5). 2. Ein darüber hinaus gehendes Verfahrenshindernis besteht nicht. Der Aburteilung des Angeklagten steht insbesondere nicht mit Blick auf die Verurte i- lung wegen unerlaubten Besitzes von Waffen und Explosivsubstanzen durch das Amtsgericht in Hrvatska Kostajnica (Kroatien) das Ver bot der Doppelb e- strafung ( " ne bis in idem " ) nach Art. 54 SDÜ entgegen (zum Verhältnis von Art. 54 SDÜ zu Art. 50 GrCh vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 14 f.). Diese Norm bestimmt, dass derjenige, der durch eine Vertrag spartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden darf, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urte ilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Sie statuiert somit das Verbot, einen Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne mehrfach in verschiedenen Vertragsstaaten mit e i- nem Strafverfahren zu überziehen (Radtke, NStZ 2008, 162, 163 ). Im vorli e- genden Fall betrifft die kroatische Entscheidung allerdings nicht dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ, wie sie dem hiesigen Strafverfahren zugrunde liegt. Die vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen weiteren Fragen, etwa ob das in Deutschland e ntscheidende Tatgericht bei der Bewertung der Einheitlichkeit der Tat an die Beurteilung, die der vorangegangenen kroatischen Auslieferungsb e- willigung zugrunde liegt, vor allem mit Blick auf den europarechtlichen Grun d- satz des " effet utile " zur Vermeidung unterschiedlicher Betrachtungsweisen g e- bunden ist, sind danach nicht entscheidungserheblich. Im Einzelnen: a) Die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kroatien noch nicht galt, als das dortige Urteil erging, sondern erst anlässlich des am 1. Juli 2013 8 9 - 8 - wirksam gewordenen Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union in Kraft gesetzt wurde (s. Anhang II Nr. 2 zum Beitrittsvertrag) . Die Frage der Anwe n- dung des Grundsatzes " ne bis in idem " stellt sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem in einem anderen Vertragsstaat - hier: Deutschland - ein zweites Strafve r- fahren gegen dieselbe Person durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C - 436/04 - Van Esbroeck - , NJW 2006, 1781) ist es daher nicht entscheidend, ob das Schengener Durchführungsübereinkommen für den ersten Vertragsstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene dort rechtskräftig abgeurteilt wurde, noch nicht verbindlich war. Vielmehr ist das in Art. 54 SDÜ niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung auch auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem Ve r- tragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Ve r- tragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffene n geführt hat, selbst wenn das Schengener Durchführungsübereinkommen in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, s o- fern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt g i lt, zu dem das mi t dem zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen für die A n- wendung des Grundsatzes " ne bis in idem " zu prüfen hat. b) Da es sich bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ um ein Verfahrenshindernis handelt (BGH, Beschlüsse vom 25 . Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mit hin auch noch in der Revisionsinstanz , von Amts wegen zu b e- rücksichtigen ist (Meyer - Goßner , StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 GrCh BGH, aaO, BGHSt 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen Verf ahren ebenfalls vor dem Beitritt Kro a- tiens zur Europäischen Gemeinschaft ergangen ist. 10 - 9 - c) Bei der Entscheidung des Amtsgerichts in Hrvatska Kostajnica vom 23. Februar 2007 handelt es sich um eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne des Art. 54 SDÜ, vers tanden als eine Entscheidung, die nach kroatischem Recht als endgültig und bindend anzusehen ist mit der Folge, dass sie in Kro a- tien den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - C - 491/ 07 - Turansky - , NStZ - RR 2009, 109, 110). Gemäß der sachverständigen Stellungnahme des Max - Planck - Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, welcher der Senat folgt, erging das genannte Urteil in einem speziellen Verfa h- ren für den Erlass eines Strafbefehls. Es entspricht in seiner Wirkung einer " normalen " Verurteilung im Anschluss an eine Hauptverhandlung und bewirkt nach kroatischem Recht mit dem Eintritt der Rechtskraft, an dem hier nach den konkreten Umständen des Falles kein e Zweifel bestehen, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz. d) Der durch das Amtsgericht Hrvatska Kostajnica abgeurteilte Sachve r- halt und derjenige, der Grundlage der hier angefochtenen Entscheidung ist, betreffen indes nicht die selbe Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ. Hierzu gilt: aa) Nach deutschem innerstaatlichen Recht ist das Verbot der Doppe l- bestrafung in Art. 103 Abs. 3 GG verankert. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Be stimmung des § 264 StPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhal t- lich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsb e- schluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Tei l- nehmer einen Stra ftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebe n- einander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in de r Regel auch verfahrensrechtlich 11 12 13 - 10 - eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt liegen im Falle sachlichrech t- licher Tatmehrheit nach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im pr o- zessualen Sinne vor (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47). Von diesen Grundsätzen sind allerdings jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten der abgeurteilten Delikte Ausnahmen zu machen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei einem weiten Verständnis des pr o- zessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatg e- richts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise übe r- schritten wird. So werden etwa von einer Verurteilung wegen mitgliedschaftl i- cher Beteili gung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begang e- nen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren Verfahren tatsäc h- lich nicht - auch nicht als mitgli edschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren und mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wiegen als die abgeurteilten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. Se ptember 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288). Im Übrigen sprechen gute Gründe dafür, dass bei sich unter Umständen lange hinziehenden Delikten wie Organisations - oder Daue r- straftaten sowie Bewertungseinheiten auch dann mehrere prozessuale Taten anzunehme n sind, wenn nur einzelne Betätigungen Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht d a- rauf vertrauen durfte, dass durch das frühere Verfahren alle strafbaren Han d- lungen erfasst wurden (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, BGHR StGB § 129a Strafklageverbrauch 1). bb) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs 14 15 - 11 - (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C - 187/0 1 - Gözütok und Brügge - ; vom 9. März 2006 - C - 436/04 - Van Esbroe c k - , NJW 2006, 1781; vom 28. Septe m- ber 2006 - C - 467/04 - Gasparini - ; vom 28. September 2006 - C - 150/05 - Van Straaten - ; vom 18. Juli 2007 - C - 288/05 - Kretzinger - , NJW 2007, 3412; vom 18 . Juli 2007 - C - 367/05 - Kraaijenbrink - , NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 - C - 491/07 - Turansky - , NStZ - RR 2009, 109; vom 16. November 2010 - C - 261/09 Mantello - , NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser Vorschrift indes ein im Verhältnis zu den nationa len Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff. Danach ist ma ß- gebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ allein die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Kompl exes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar mite i- nander verbundener Tatsachen. Das Verbot der Doppelbestrafung greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen b e- steht und die verschi edenen Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitl i- chen Komplex zum Gegenstand haben (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/0 4 , NJW 2008, 2931, 2932 f.). Auf materiellrechtliche Bewertu n- gen, insbesondere dahin, ob die verschiedenen begangenen Delik te nach deutschem Recht sachlichrechtlich im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmeh r- heit stehen, kommt es demnach nicht an. Die nähere Auslegung dieses Tatbegriffs im Sinne des Art. 54 SDÜ hat sich in erster Linie am Zweck dieser Norm auszurichten, der d arin besteht, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu s i- chern. Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe in den einzelne n Staaten darauf verlassen können, dass er nicht - auch nicht u n- ter einem anderen rechtlichen Aspekt - ein zweites Mal wegen derselben Ta t- sachen strafrechtlich verfolgt wird. Demgegenüber ist die Einordnung der Ta t- 16 - 12 - sachen nach den Strafrechtsordnungen der V ertragsstaaten unbeachtlich. Die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ ist darüber hinaus von dem jeweils rechtlich geschützten Interesse una b- hängig; denn dieses kann wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedlich sein. Allein aus dem Umstand, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz auf subjektiver Ebene verbunden sind, lässt sich die Identität der Sachverhalte nicht herleiten; erforderl ich ist vielmehr eine objektive Verbindung der zu beu r- teilenden Handlungen (vgl. EuGH, jeweils aaO). Ob im konkreten Fall nach diesen Kriterien eine einheitliche Tat anz u- nehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (EuGH, Urte i- le vo m 9. März 2006 - C - 436/04 - Van Esbroe c k - , NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C - 467/04 - Gasparini - ). cc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt hier eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ nicht vor. Der Sachverhalt, der die Grundlage der h ies i- gen Verurteilung bildet, und derjenige, den das Amtsgericht in Hrvatska Kostajnica abgeurteilt hat, bilden weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht noch unter Zweckgesichtspunkten einen Komplex unlösbar miteinander ve r- bundener Tatsachen. Zwar pla nte der Angeklagte von Beginn an, mit seinem Kind bis nach Bosnien - Herzegowina zu fahren. Auch verwendete er diejenigen Waffen, deren Besitz in Kroatien abgeurteilt wurde, bereits bei seinen strafb a- ren Handlungen in Deutschland und übte durchgängig die tat sächliche Gewalt über sie aus. Es kann dahinstehen, ob diese Umstände nach innerdeutschem Strafrecht sachlichrechtlich zur Annahme von Tateinheit führen würden (zum nach deutschem Recht allerdings eingeschränkten Strafklageverbrauch bei e i- ner Verurteilung wegen Besitzes und/oder Führen s von Waffen vgl. BGH, Urte i- le vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151; vom 15. April 1998 17 18 - 13 - - 2 StR 670/97, NStZ - RR 1999, 8). Sie verknüpfen jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht das jeweils abgeurteilte Geschehen nicht so stark, dass ein insgesamt einheitlicher, untrennbarer Tatsachenkomplex anzunehmen ist. (1) Für die an den zwei Raststätten in Deutschland begangene vollend e- te und die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung folgt dies b e- reits daraus, dass diese Delikte lediglich das jeweilige, in sich insoweit abg e- schlossene Geschehen in Deutschland betreffen. Dieses steht weder zeitlich noch örtlich noch inhaltlich in einem engen, unlösbaren Zusammenhang mit dem Besitz der Waffen am Mittag des nächsten Tag es in Kroatien. (2) Entsprechendes gilt im Verhältnis der Geiselnahme in Deutschland zu dem Waffenbesitz in Kroatien. Bezüglich dieses Delikts erhält das von § 239b StGB erfasste Gesch e- hen in Deutschland sein wesentliches Gepräge dadurch, dass der An geklagte sich seiner Tochter bemächtigte bzw. diese entführte und die Waffen nicht nur besaß, sondern sie darüber hinaus als Mittel zu einer qualifizierten Drohung mit dem Tod von sich selbst, seiner Tochter und Polizeibeamten aktiv und bewusst einsetzte. Weder dem in dem hiesigen Verfahren ergangenen Urteil noch de m- jenigen des Amtsgerichts Hrvatska Kostajnica lässt sich entnehmen, das s der Angeklagte die in Deutschland zuletzt auf einem Rastplatz in Bayern ausg e- sprochenen Drohungen nach Verlassen des Lande s weiterhin aufrecht erhielt. Die Feststellungen des in Kroatien ergangenen Urteils stellen im Gegenteil ei n- deutig lediglich darauf ab, dass der Angeklagte am Mittag des 6. Februar 2012 in Hrvatska Kostajnica im Besitz des größten Teils der Waffen war; dav on, dass der Angeklagte dort oder sonst wo in Kroatien noch auf irgendjemanden nöt i- gend einwirkte, ist nicht die Rede. 19 20 21 - 14 - Diese jeweiligen Urteilsfeststellungen stehen im Einklang mit dem vom Senat darüber hinaus bei der Prüfung des Bestehens eines Verfa hrenshinde r- nisses im Freibeweisverfahren zu verwertenden Beweisstoff. Danach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das in Deutschland aufgebaute Bedr o- hungsszenario nach Verlassen des Landes nicht aufrecht erhielt und allenfalls noch einmal kurzzeitig e rneuerte. Zunächst ist für die anschließende Fahrt durch Österreich eine irgendwie geartete konkrete Bedrohungs - oder sonstige Nötigungshandlung nicht belegt (Bericht KOK Fö . vom 9. Februar 2005, Sonderband I, Bl. 150). Während der Fahrt durch Sloweni en erklärte er ledi g- lich bei der Einreise, man habe in Deutschland auf ihn geschossen; er sei b e- reit, seine Tochter und sich selbst zu töten (Bericht Interpol Ljubljana vom 10. Februar 2005, Sonderband I Bl. 153). Während seines Aufenthalts am Grenzübergan g zwischen Slowenien und Kroatien drohte der Angeklagte de m- gegenüber nicht erneut damit, seine Handgranaten zur Explosion zu bringen. In der Folgezeit übergab er sogar freiwillig die zwei Handgrananten und eine we i- tere Waffe an die ihn observierenden kroat ischen Polizeibeamten (Bericht I n- terpol Zagreb vom 2. März 2005, Sonderband I Bl. 158). Sein Verhalten in Kr o- atien unterschied sich somit ganz wesentlich von demjenigen in Deutschland. Demnach fehlt es auch mit Blick auf die sonstigen Umstände an einer ausreichenden objektiven Verbindung der zu bewertenden Sachverhaltsko m- plexe. Der Angeklagte durfte nicht berechtigterweise darauf vertrauen, die A b- urteilung in Kroatien wegen bloßen Waffenbesitzes umfasse auch das schwere Straftaten verwirklichende Gescheh en in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm musste vielmehr ohne Weiteres klar sein, dass die strafrechtliche Ahndung in Kroatien nicht das Gesamtgeschehen umfasste, sondern sich allein auf das konkrete Geschehen in Kroatien bezog, wie es in der Verurteilung dargestellt ist. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs von Bedeutung, dass die Kognition s- 22 23 - 15 - pflicht des ersten Tatgerichts - eingedenk der Unterschiedlichkeit der nationalen Strafrechtso rdnungen - nicht überdehnt werden darf. Nach alldem ist der Ang e- klagte durch die Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland in seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht in recht s- staatswidriger Weise beeinträchtigt. dd ) D ie Annahme unterschiedlicher Taten steht auch im Einklang mit den Ergebnissen in den bisher von der Rechtsprechung zu Art. 54 SDÜ en t- schiedenen Fällen. Ein den dortigen Feststellungen vergleichbar einheitliches, durchgängiges Gesamtgeschehen ist hier nicht gegeben ; das im vorliegenden Fall zu beurteilende tatsächliche Geschehen unterscheidet sich vielmehr w e- sentlich von den Sachverhalten, in denen bislang eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ angenommen wurde. Dies war der Fall etwa bei einer Ausfu hr von Betäubungsmitteln aus einem Vertragsstaat (Belgien) und anschließender Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat (Norwegen) (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C - 436/04 - Van Esbroe c k - , NJW 2006, 1781) sowie bei der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in Griechenland und dessen Einfuhr nach und Besitz in Italien, wobei von Anfang an der Plan bestand, den Tabak nach Verbringung in den ersten Vertragsstaat zu seinem endgültigen Besti m- mungsort zu transportieren (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C - 2 88/05 - Kre t- zinger - , NJW 2007, 3412; BGH, aaO, NJW 2008, 2931). Eine einheitliche Tat kommt auch in Betracht bei der Vermarktung einer Ware (Olivenöl) in einem Vertragsstaat nach deren ursprüngliche r Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat (EuGH, Urteil vo m 28. September 2006 - C - 467/04 - Gasparini - ). Soweit es in diesen Entscheidungen um den Transport von Rauschgift durch mehrere Vertragsstaaten ging, war dieser insgesamt und durchgängig Teil eines einheitlichen, auf die Verwertung des Rauschgifts und damit einen einheitlichen übergeordneten objektiven Zweck gerichteten Gesamtvorgangs, 24 25 - 16 - dessen Aufspaltung in voneinander zu trennende Phasen dem engen Zusa m- menhang des Gesamtgeschehens nicht entsprochen hätte. Entsprechendes gilt in den Fällen des geschmugg elten Tabaks sowie der Einfuhr und anschließe n- den Verwertung des Olivenöls. Bei dem Verbringen der Betäubungsmittel nach Norwegen waren zudem maßgebend die konkreten Einzelfallumstände und dabei insbesondere, dass keine wesentliche Unterbrechung des Transp orts oder ein längeres Zwischenlagern der Ware vorlag und der genaue Ablauf des Transports bereits vor dessen Beginn geplant war (BGH, aaO, NJW 2008, 2931, 2933). Im Gegensatz hierzu ist im vorliegenden Fall das Geschehen in Deutschland wesentlich durch di e Begründung und Aufrechterhaltung der B e- mächtigungslage sowie die massiven Drohungen des Angeklagten geprägt, während bei dem in Kroatien abgeurteilten Geschehen allein der Besitz der Waffen maßgebend ist. Deshalb ist, obwohl der Angeklagte den Großteil d er Waffen bis nach Kroatien mit sich führte, ein den " Transportfällen " entspr e- chender übergeordneter, die einzelnen Komplexe gleichermaßen prägender objektiver und durchgängig einheitlicher Zweck nicht gegeben. Dies zeigt sich schließlich auch darin, dass der Angeklagte seine Fahrt auch nach Abgabe der Schusswaffe und Handgranaten in Kroatien unbewaffnet bis zu seinem Ziel in Bosnien - Herzegowina fortsetzte. II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben , so dass es bei der durch die Verjährung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bedingten Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden hat . Die beiden erhobenen Au f- klärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts bea n- standet. Diesbezüglich bedarf lediglich der folgende Gesichtspunkt der ergä n- zenden Erörte rung: 26 - 17 - Die auf den Handlungen des Angeklagten an den Rastplätzen F . und Fe . beruhende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener volle n- d e ter und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden Bedenk en. Zwar waren bei dem Geschehen an der Raststätte F . nach der Vorstellung des Angeklagten der genötigte Pol i- zeibeamte und der geschädigte Tankstelleninhaber nicht personenidentisch. Auch lassen es die Feststellungen offen, ob der Vermögensnachte il bei dem Geschehen an der Raststätte Fe . bei der genötigten Polizeibeamtin oder dem dortigen Tankstelleninhaber eintrat. Diese Umstände begründen jedoch keinen Rechtsfehler. Nach dem Wortlaut des § 253 StGB kann der Nachteil bei dem Vermögen des Ge nötigten oder eines anderen eintreten. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bi e- tet, ist die Norm insoweit dahin einschränkend auszulegen, dass nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verha lten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen kann. Vielmehr ist zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt e r- forderlich, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite d es Vermögensinhabers steht und ihm dessen Vermögensint e- ressen nicht gleichgültig sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. , § 253 Rn. 6). Ein solches Näheverhältnis liegt hier vor. Der Schutz von Individua l- rechtsgütern Dritter vor Straftaten ist wesentlicher Bestandteil der Berufspflicht eines jeden Polizeibeamten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 358/92, BGHSt 38, 388, 390). Eine Erpressung ist deshalb auch anzunehmen, wenn Polizeibeamte in Erfüllung ihrer Aufgaben anstelle des Geschädigten handeln, indem sie etwa dem Genötigten vom Täter geforderte Gelder zur Verfügung stellen und deren Übergabe übernehmen (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 37 1). Dasselbe gilt, wenn Polizeibeamte wie 27 28 - 18 - hier in Ausübung ihres Amtes zunächst an Stelle des Vermögensinhabers A d- ressat der Nötigung werden (vgl. hierzu schon RG, Urteil vom 8. Mai 1929 - II 240/29, RGSt 63, 164, 165). III. Die Änderung des Schuldspruc hs berührt nicht die Höhe der Strafe, auf die das Landgericht erkannt hat. Nach der Wertung der Strafkammer fiel der tateinheitlich abgeurteilte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei der Bemessung der Strafe nicht wesentlich ins Gewicht (UA S. 14). Im Übrigen können auch im Urteil festgestellte strafbare Sachverhalte, deren Verfolgung wegen Verjährungseintritt nicht mehr möglich ist, in angemessenem Umfang bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es ist deshalb auszuschlie ßen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es bedacht hätte, dass das tateinheitlich begangene Ve r- gehen nach § 113 Abs. 1 StGB nicht mehr verfolgt werden durfte. 29 - 19 - IV. Der geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbilli g, den Ang e- klagten in vollem Umfang mit den entstandenen Kosten und Auslagen zu bela s- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 30
Full & Egal Universal Law Academy