ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR531.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 531/16 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesa nwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 2. September 2016 im Adhäsionsausspruch dahin erg änzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dad urch entstandenen notwendigen Au s lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in neun Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vo n acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ang e- ordnet. Außerdem hat es den Angeklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt sowie festgestellt, dass der Anspruch au f vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruht und dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit die 1 - 3 - Ansprüche nicht auf Sozialversicherungstr äger oder sonstige Dritte übergehen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da das Landgericht dem von der Nebenkläg erin geltend gemachten nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 2
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