BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53 /1 2 vom 29. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 29. März 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 3. November 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len II. 7. und II. 14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagt e wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Ja h- ren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerde führer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vier F ällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von zwei Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestü tzte Revision des A n- geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Fälle II. 7. und II. 14. der U r- teilsgründe ) jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten 1 2 3 - 4 - ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Ve r- fahrenseinstellung weggefallenen beiden Einzelstrafen von vier und fünf Mon a- ten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Bec ker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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