BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 53/14 vom 14. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 21. Oktober 2013 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" (Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren), wegen "vorsätzlicher Kö rperverletzung" (Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zu je Monaten) "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Neustadt vom 15. 5. 2013 - 60 Cs 7131 Js 28081 /13" zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen ge - 1 - 3 - richtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Ang e- klagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang E r- folg. Wä hrend der Schuldspruch sowie der Ausspruch über die drei Einze l- strafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil dessen rechtliche Nac h- prüfung wegen Unklarheiten hinsichtlich de r einbezogenen Strafe nicht möglich ist. Die einbezogene Strafe ist nach dem Tenor der angefochtenen En t- scheidung dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 en t- nommen. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte strafrechtlich nur einmal i n Erscheinung getreten und durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 4. September 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 2. März 2013 - also nach sämtlichen hier abzu urteilenden Taten) zu einer Geldstrafe von 20 hat das Landgericht indes die Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 16. September 2013 in Höhe von 20 Tagessätzen zu j einbezogen. 2 3 - 4 - Ob der Angeklagte tatsächlich ein weiteres Mal, nämlich nicht nur durch das Amtsgericht Neustadt, sondern zusätzlich durch das Amtsgericht Hannover, verurteilt worden ist und ob ggf. beide Strafen in die hier zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind oder ob es sich insoweit nur um einen Flüc h- tigkeitsfehler im angefochtenen Urteil handelt, muss der neue Tatrichter prüfen und entscheiden. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 4
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